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Ob  man  gegen  den  Ausspruch  des  echten  Dinges  angehen  konnte,  darüber
schweigen  die  Quellen  gänzlich:  die  bejahende  Antwort  hat  jedoch  um  so
weniger  für  sich  als  es  in  der  ältesten  Zeit  kein  über  demselben  stehendes
Gericht  gab.  Die  zwei  Capitel,  welche  die  geistliche  Gerichtsbarkeit  behandeln
  (SS.  87—120,  354—418)  sind  vielleicht  die  besten.  B.  hatte  schon
vor  zwei  Jahren  eine  Abhandlung  darüber  in  der  Nouvelle  Revue  historique
de  Droit  (1883.  S.  401)  erscheinen  lassen.  Den  Einfluss  der  römischen
Gesetze  auf  die  Entwickelung  der  geistlichen  Gerichtsbarkeit  hat  er  leider
bei  Seite  gelassen.  Was  die  Immunitätsgerichte  betrifft,  hat  B.  gegen  SoHMm
HEUSLER,  PRosT  zu  beweisen  gesucht,  dass  die  Verleihung  einer  Immunität,
eine  wirkliche  Gerichtsbarkeit  für  den  Immunisten  sogar  vor  dem  10.  Jahrhundert
  enthält.  Nach  ihm  hat  die  negative  Formel  „Ut  nullus  judex
in  has  terras  ingrediatur“  nicht  nur  den  Zweck  den  öffentlichen  Richter  aus
dem  privilegirten  Bezirk  zu  weisen,  sie  überträgt  dem  Immunisten  die  Gerichtsbarkeit,
  die  sie  dem  öffentlichen  Richter  wegnimmt.  Ob  B.  dagegen  den
ursprünglichen  Charakter  der  Immunität  richtig  verstanden  hat,  ist  zweifelhaft;
  es  ist  jedenfalls  unmöglich  zu  behaupten,  dass  die  Immunitätsprivilegien
  „etaient  toujours  concus  dans  les  m&amp;mes  termes*  (S.  420
Anm.  1).  Dieses  Capitel  ist  übrigens  nicht  frei  von  Versehen:  ganz
unmöglich  kann  ein  Diplom  von  855  von  Karl  dem  Grossen  (S.  425)
oder  ein  Diplom  von  858  von  Ludwig  dem  Frommen  (8.  427)  herrühren.
Was  B.  über  die  Vögte  und  ihre  Gerichtsbarkeit  sagt  (S.  452),  ist  ungenügend.
  Er  hätte  aus  den  werthvollen  Abhandlungen  von  DucAnseE,  vo
Advocatus  I,  S.  105,  MurRAToR1,  Antig.  Ital.  V,  273,  und  MonTt4As,  Gesch.  d.
staatsbürgerlichen  Freiheit  I,  S.  137.  232;  I,  S.  116,  welche  ihm,  wie  es
scheint,  unbekannt  geblieben  sind,  manches  interessante  Resultat  ziehen  können.

Kurz  und  gut  die  Arbeit  BEAUcCHET’s  kann  als  eine  verdienstvolle  Darstellung
  des  älteren  fränkischen  Gerichtswesens  anerkannt  werden.  Der  Stil
ist  klar,  die  Argumentation  lebendig.  Die  Citate  sind  gut  gewählt  und  zuverlässig.
  Dieser  erste  Band  regt  lebhaft  den  Wunsch  an,  dass  der  Verfasser
eine  entsprechende  Fortsetzung  für  die  folgende  Periode  der  französischen

Verfassungsgeschichte  bald  liefern  möge.
Lyon.  G.  Blondel.

Frederie  Seebohm.  Die  englische  Dorfgemeinde  in  ihren  Beziehungen
  zur  Gutsherrlichkeit,  zu  der  ursprünglichen
Stammesverfassung,  zur  Flureintheilung  und  Feldgemeinschaft.
  Nach  der  3.  Aufl.  aus  dem  Englischen  übertragen  von
Dr.  Theodor  von  Bunsen.  Heidelberg.  Winter  1885.

Die  vom  Verfasser  als  „an  essay  in  economie  history“  bezeichnete
quellengeschichtliche  Untersuchung  über  die  ältesten  Grundlagen  der  englischen
  Gemeindeverfassung  berührt  an  so  vielen  Punkten  die  rechtliche
Seite  der  geschilderten  Verhältnisse  und  bringt  für  dieselbe  so  reiches  urkundliches
  Material  bei,  dass  wir  sie  mit  ebensoviel  Berechtigung  als  einen
lehrreichen  Beitrag  zur  Geschichte  des  Gemeinderechts,  der  primären  Verwaltungsverbände
  für  unsere  Disciplin  in  Anspruch  nehmen  können.  Wem
das  Abhandensein  verlässlicher,  auf  sicherem  Quellenmateriale  beruhender
geschichtlicher  Nachweise  aus  den  ältesten  Epochen  des  Verwaltungsrechts
als  ein  empfindlicher  Mangel  fühlbar  geworden,  wird  die  —  im  vorliegenden
Falle  wegen  der  zahlreichen,  dem  englischen  Rechts-  und  Wirthschaftsleben
entnommenenFachausdrücke  überaus  schwierige  —  Uebersetzung  als  eine  wahrhaft
  verdienstvolle  Leistung  anerkennen.  St.