Die  Anfänge  des  deutschen  Kolonialstaatsrechts.
Von
ConrAD  BornHAR.

Weniger  wie  jeder  andere  Gegenstand  verträgt  das  Staatsrecht
  eine  Behandlung  nach  aprioristischen  Grundsätzen  und
philosophischen  Folgerungen.  Dieselbe  hat  sich  lediglich  den  gegebenen
  politischen  und  socialen  Verhältnissen,  wie  sie  in  Gesetzgebung
  und  Verwaltungspraxis  zum  Ausdruck  gelangt  sind,  anzubequemen.
  Nur  bei  dem  Ausgehen  von  dieser  konkreten
Grundlage  wird  es  der  wissenschaftlichen  Behandlung  möglich
sein,  ihrerseits  wiederum  einen  bestimmenden  Einfluss  auf  Gesetzgebung
  und  Verwaltung  auszuüben  und  eine  gegenseitige  Durchdringung
  von  Theorie  und  Praxis  herbeizuführen.  So  lange  die
überseeischen  Besitzungen  Deutschlands  sich  noch  auf  den  allerersten
  Stufen  ihrer  Entwicklung,  ohne  geordnete  Verwaltung  und
Rechtsprechung,  bestenfalls  unter  dem  Schutze  deutscher  Kriegsschiffe
  befanden,  konnte  daher  von  einer  wissenschaftlichen  Bearbeitung
  des  Kolonialstaatsrechts  nicht  die  Rede  sein.  Dieselbe
hätte  sich  höchstens  auf  dem  Gebiete  des  sogenannten  allgemeinen
Staatsrechts  bewegen  können,  welches  bei  der  Verschiedenheit  des
Kolonialrechtes  der  einzelnen  europäischen  Staaten  ohne  jeden
Werth  gewesen  wäre.

Erst  jetzt  nach  Herstellung  einer  regelrechten  Rechtsprechung
und  Verwaltung  in  der  Mehrzahl  der  deutschen  Schutzgebiete  darf
der  Versuch  unternommen  werden,  das  deutsche  Kolonialstaatsrecht
  wenigstens  in  seinen  Grundzügen  zu  behandeln.  Wenn
hierbei  zahlreiche  Streitfragen,  die  in  dem  Kolonialrechte  anderer
Staaten,  namentlich  dem  englischen,  auftauchen,  wie  über  Kriegs-