—_  A  --hoheit,

  Besteuerungsrecht,  Kirchenwesen,  der  deutschen  kolonialen
Entwicklung  bisher  noch  fremd  geblieben  sind,  so  liegt  dies  in
dem  geringen  Alter  der  deutschen  überseeischen  Besitzungen  begründet.
  Dass  derartige  Fragen  früher  oder  später  auftauchen
werden,  haben  z.  B.  die  Verhandlungen  über  die  katholische  Missionsthätigkeit
  in  Kamerun  gezeigt.  So  lange  sich  jedoch  in  einzelnen
  Beziehungen  eine  Verwaltungspraxis  nicht  gebildet  hat,
kann  das  Staatsrecht  nur  die  obersten  Grundsätze  klarstellen,
ohne  auf  Einzelfragen  einzugehen.  Dass  bei  der  Behandlung  des
deutschen  Kolonialstaatsrechts  das  englische  Recht  mannigfach  ın
Betracht  gezogen  wird,  ist  schon  dadurch  geboten,  dass  bei
Regelung  zahlreicher  kolonialer  Verhältnisse  das  englische  Vorbild
  von  bestimmendem  Einflusse  gewesen  ist.  Thatsächlich
schliesst  sich  auch  das  deutsche  Kolonialstaatsrecht  am  engsten
an  das  englische  an,  während  die  übrigen,  namentlich  das  französische
  Recht,  auf  die  deutsche  Entwicklung  ohne  jeden  Einfluss
geblieben  sind.  Es  wird  hier  zunächst  die  rechtliche  Stellung  der
Schutzgebiete  im  allgemeinen,  d.  h.  vom  völkerrechtlichen  und
staatsrechtlichen  Gesichtspunkte,  demnächst  ihr  Verwaltungsrecht,
soweit  es  bis  jetzt  feststeht,  zur  Erörterung  gelangen.

Für  die  Erwerbung  der  Kolonie  ist  allein  das  Völkerrecht
entscheidend.  Dieses  bestimmt,  unter  welchen  Voraussetzungen
ein  Gebiet  derart  als  Besitz  einer  Macht  gilt,  dass  dieser  Besitz
auch  von  anderen  Mächten  anerkannt  werden  muss.  Als  Erwerbsarten
  sind  gegenwärtig  völkerrechtlich  drei  allgemein  in  Geltung:
Eroberung,  Abtretung  durch  Vertrag  und  Besitzergreifung.  Obgleich
  die  jetzigen  deutschen  Schutzgebiete  sämmtlich  durch  Besitzergreifung
  erworben  sind,  so  haben  doch  auch  die  beiden  ersten
Erwerbsarten  für  uns  Bedeutung.

Eroberung  und  Abtretung  finden  nur  statt  gegenüber  einem
Staate,  der  Subjekt  des  Völkerrechts  ist.  Die  nach  dem  älteren
Völkerrechte  geltende  Regel,  dass  nur  christliche  Staaten  Subjekte
des  Völkerrechts  sein  können,  ist  jetzt  aufgegeben.  Einerseits
sind  zahlreiche  muhamedanische  und  hinterasiatische  Staaten  gegenwärtig
  als  Subjekte  des  Völkerrechts  anerkannt,  andererseits  verschiedene,
  bereits  christliche  Stämme  besonders  in  Südafrika  und
der  Südsee  davon  ausgeschlossen.  Es  ist  daher  immer  im  einzelnen
  Falle  zu  entscheiden,  ob  ein  Staatswesen  in  die  europäische
Völkerfamilie  im  weitesten  Sinne  aufgenommen  ist  oder  nicht.