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Als  Kennzeichen  gilt  ein  regelmässiger  diplomatischer  Verkehr
mit  dem  betreffenden  Staatswesen.

Durch  Eroberung  (debellatio)  kann  nun  eine  Kolonie  entweder
  in  der  Weise  erworben  werden,  dass  das  Mutterland  erobert
  wird  sammt  seinen  Kolonien,  oder  dass  eın  bisher  selbstständiger
  Staat,  der  Subjekt  des  Völkerrechts  war,  durch  Eroberung
zu  einer  Kolonie  gemacht  wird.  Beispiele  für  letzteren  Vorgang
sind  namentlich  die  Erwerbung  von  Tunis  durch  Frankreich  und
von  Transvaal  durch  England.  Durch  Eroberung  kann  dagegen
nicht  unter  die  Souveränetät  eines  anderen  Staates  gelangen  die
Kolonie  einer  europäischen  Macht,  so  lange  das  Mutterland  nicht
selbst  durch  Eroberung  mit  dem  erobernden  Staate  vereinigt  wird
oder  die  Kolonie  förmlich  abtritt.  Es  vermochte  daher  England
im  Anfange  dieses  Jahrhunderts  durch  Besetzung  der  französischen
und  niederländischen  Kolonien  wohl  deren  Besitz,  nicht  aber  das
völkerrechtliche  Eigenthum,  die  Staatshoheit  über  dieselben,  sich
anzueignen.

Durch  Abtretung  kann  als  Kolonie  nur  erworben  werden  das
Gebiet  einer  Macht,  die  Subjekt  des  Völkerrechts  ist.  Die  Macht,
welche  bisher  die  Staatsboheit  über  das  abzutretende  Gebiet  ausübte,
  muss  dasselbe  an  die  andere  Macht  abtreten.  Wohl  zu
unterscheiden  von  diesem  Vorgange  ist  es,  wenn  eine  Macht
schon  von  ihr  in  Besitz  genommenes  Gebiet  wieder  aufgibt  und
sich  der  anderen  Macht  gegenüber  verpflichtet,  innerhalb  einer
bestimmten  Grenze  keine  neuen  Erwerbungen  zu  machen.  In
einem  solchen  Falle  erwirbt  die  andere  Macht  nicht  durch  Abtretung,
  sondern  durch  Besitzergreifung  das  durch  Aufgabe  des
Besitzes  seitens  der  ersten  Macht  wieder  herrenlos  gewordene
Gebiet.  Dieser  Art  sind  die  Verträge  Deutschlands  mit  Frankreich
  und  England,  durch  welche  die  Grenzen  zwischen  den
Kolonien  dieser  Mächte  bestimmt  wurden.  Deutschland  hat  auch
die  bis  dahin  englischen  und  französischen  Gebietstheile,  in  deren
Besitz  es  durch  jene  Verträge  gelangte,  nicht  auf  Grund  einer
Abtretung,  sondern  durch  Besitzergreifung  erworben.

Von  praktischer  Bedeutung  für  die  öffentlichrechtliche  Stellung
  der  Kolonien  werden  die  verschiedenen  Erwerbsarten  insofern,
  als  bei  dem  Erwerbe  durch  Eroberung  und  Abtretung  anders
als  bei  dem  Eirwerbe  durch  Besitzergreifung  der  bisherige  Rechtszustand
  der  Kolonie  nach  allgemeinen  völkerrechtlichen  Grund-