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sätzen  unverändert  bleibt,  bis  und  soweit  die  neue  Staatsgewalt
eine  Aenderung  eintreten  lässt.  Ausgenommen  bleiben  nur  diejenigen
  für  das  erworbene  Gebiet  bisher  geltenden  verfassungsrechtlichen
  Bestimmungen,  die  mit  der  Einverleibung  in  das  neue
Staatswesen  unvereinbar  sind  und  daher  mit  der  Eroberung  oder
Abtretung  von  selbst  ausser  Kraft  treten.  Die  staatsrechtlichen
Streitfragen,  die  sich  aus  diesen  völkerrechtlichen  Grundsätzen
für  die  Kolonien  im  einzelnen  ergeben,  sind  dem  deutschen  Staatsrechte
  bisher  fremd,  da  Deutschland  noch  keine  Kolonien  durch
Eroberung  oder  Abtretung  erworben  hat  !).

Durch  Besitzergreifung  können  nur  erworben  werden  bisher
herrenlose  Gebiete.  Diese  Erwerbsart  wird  bereits  von  Huco
Grorıus?)  anerkannt:  „Okkupation  oder  Besitzergreifung  dessen,
was  bisher  niemand  gehörte,  ist  die  einzige  natürliche  und  ursprüngliche
  Erwerbsart,  d.  h.  die  einzige  Erwerbsart  nach  Naturrecht
  ohne  Ableitung  eines  Titels  von  einer  andern  Person.“
Es  fragt  sich  nur,  welches  Gebiet  herrenlos  ist.  Das  ältere  Völkerrecht,
  welches  privatrechtliche  und  völkerrechtliche  Gesichtspunkte
vermengte,  verstand  unter  herrenlos  nur  vollständig  unbewohnte
Gebiete,  in  denen  also  kein  privatrechtliches  Eigenthum  bestehen
konnte.  Schon  sehr  früh  gab  man  aber  wenigstens  praktisch  den
privatrechtlichen  Gesichtspunkt  auf  und  sah  als  herrenlos  an  alle
die  Gebiete,  die  noch  nicht  von  einem  christlichen  Volke  oder
Fürsten  in  Besitz  genommen  waren.  So  ermächtigte  König  Heinrich
  III.  von  England  Cabot,  unter  englischer  Flagge  nach  Osten,
Westen  oder  Norden  zu  segeln  und  in  des  Königs  Namen  von
allen  durch  ihn  entdeckten  Ländern  Besitz  zu  ergreifen,  die  noch
nicht  durch  die  Unterthanen  eines  christlichen  Herrschers  in  Besitz
  genommen  waren.  Daraus,  dass  Cabot  auch  der  Handel  mit
den  Ureinwohnern  gestattet  war,  ergibt  sich,  dass  es  sich  nicht
nur  um  völlig  unbewohnte  Gegenden  handelte.  Ebenso  gab
Königin  Elisabeth  von  England  Sir  Humphrey  Gilbert  Vollmacht,
von  allen  entfernten  und  barbarischen  Gegenden  Besitz  zu  ergreifen,
  soweit  dies  nicht  schon  durch  einen  christlichen  Fürsten

!)  Ueber  das  englische  Recht  vgl.  in  dieser  Beziehung  E.  Creasy,  The
imperial  and  colonial  constitutions  of  the  Britannic  Empire,  London  1872,
S.  220  f£.,  wo  namentlich  die  Rechtsprechung  der  obersten  englischen  Reichsgerichte
  berücksichtigt  ist.

2,  H.  Grorıus,  De  jure  belli  ac  pacis,  lib.  2,  c.  3,  sect.  4.