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oder  ein  christliches  Volk  geschehen  war°).  Dass  gegenwärtig
nicht  nur  christliche  Staatswesen  und  andererseits  nicht  alle  christlichen
  Staatswesen  Subjekte  des  Völkerrechts  sind,  ist  bereits
bemerkt  worden.  Als  herrenlos  im  völkerrechtlichen  Sinne  gilt
daher  jedes  Gebiet,  in  dem  die  Staatsgewalt  eines.  völkerrechtlich
anerkannten  Rechtssubjekts  nicht  besteht  ®).

|  Der  Besitzergreifung  geht  jetzt  gewöhnlich  vorher  ein  Vertrag
  mit  den  eingeborenen  Machthabern,  durch  welchen  diese  sich
der  Gewalt  des  erwerbenden  Staates  unterwerfen.  Erforderlich
sind  jedoch  derartige  Verträge  in  keiner  Hinsicht,  wie  solche
z.  B.  auch  bei  der  deutschen  Besitzergreifung  des  nordöstlichen
Neu-Guinea  und  des  Bismarckarchipels  nicht  abgeschlossen  sind.
Der  Vertrag  gibt  auch,  wenn  die  förmliche  Besitzergreifung  unterbleibt,
  dem  vertragschliessenden  Staate  kein  Recht,  andere  Staaten
von  der  Besitzergreifung  auszuschliessen.  Es  kann  höchstens  als
eine  unter  den  civilisirten  Staaten  übliche  Kourtoisie  angesehen
werden,  dass,  wenn  ein  Staat  mit  den  Mächthäbern  eines  bisher
völkerrechtlich  herrenlosen  Gebietes  einen  Unterwerfungsvertrag
geschlossen  hat,  andere  Mächte  die  Besitzergreifung  eines  solchen
Gebietes  unterlassen.  Die  Erwerbung  selbst  vollzieht  sich  mit
der  Besitzergreifung,  die  als  eine  symbolische  Handlung,  gewöhnlich
  durch  Aufhissen  der  Flagge,  Aufrichten  von  Grenzpfählen
und  dergleichen  vor  sich  geht.

Nach  den  Beschlüssen  der  sog.  Kongokonferenz  ?)  soll,  sofern
  es  sich  um  afrıkanısche  Küsten  handelt,  die  Thatsache  der
Besitzergreifung  von  einer  Anzeige  an  die  anderen  Kongressmächte
begleitet  werden,  um  dieselben  in  den  Stand  zu  setzen,  entweder
die  Besitzergreifung  thatsächlich  anzuerkennen  oder  gegebenen
Falls  ihre  Einwendungen  geltend  zu  machen.  Der  Erwerb  der
Staatshoheit  ist  jedoch  durch  diese  Anzeige  nicht  bedingt.  Die

9)  CrEasy,  a.  a.  OÖ.  S.  66.

*)  Die  ältere  Auffassung,  die  praktisch  längst  nicht  mehr  im  Gebrauch
ist,  wird  u.  a.  noch  vertreten  bei  Herrter,  Das  europäische  Völkerrecht,
7.  Aufl.,  herausgegeben  von  H.  Gerrcken.  Berlin  1882,  S.  155.  Herrter  will
die  Besitzergreifung  nur  zulassen  bei  unbewohnten,  nicht  schon  vollständig
  von  anderen  in  Besitz  genommenen  Gegenden  und  verlangt  in  anderen
  Fällen  Unterwerfung  oder  Krieg.

®)  Vgl.  Generalakte  der  Berliner  Konferenz,  Art.  34  u.  35,  R.G.Bl.
1885,  S.  215  ft.