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Unterlassung  derselben  würde  höchstens  die  Vermuthung  begründen,
  dass  eine  wirkliche  Besitzergreifung  nicht  stattgefunden.  Die
Kongressmächte  haben  ferner  die  Verpflichtung  anerkannt,  in  den
von  ihnen  erworbenen  afrikanischen  Gebieten  einen  Gerichtsstand
einzurichten,  der  hinreicht,  um  den  Frieden  aufrecht  zu  erhalten,
erworbenen  Rechten  und  eintretenden  Falls  den  Bedingungen
Achtung  zu  verschaffen,  unter  denen  die  Freiheit  des  Handels
und  des  Durchgangsverkehrs  verbürgt  ist.  Auch  von  der  Erfüllung
  dieser  Verpflichtungen  ist  die  Wirksamkeit  der  Staatshoheit
  andern  Mächten  gegenüber  nicht  abhängig.  Die  Beschlüsse
enthalten  nur  eine  Vereinbarung  der  Kongressmächte  über  die
Art  und  Weise  der  Ausübung  der  Staatshoheit  ihrerseits.

Mit  der  Besitzergreifung  geht  die  völkerrechtliche  Souveränetät
des  in  Besitz  genommenen  Gebietes  auf  den  erwerbenden  Staat
über.  Das  neu  erworbene  Gebiet  wird  ein  Bestandtheil  desselben
ebenso  wie  das  übrige  Staatsgebiet,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
das  Gebiet  zu  dem  Mutterlande  gehört  oder  Kolonie  ist.  Völkerrechtlich
  gibt  es  keinen  Unterschied  zwischen  dem  Mutterlande
und  den  Kolonien  ®).

Der  völkerrechtliche  Erwerb  erfolgt  nun  nach  deutschem
Staatsrechte  durch  den  Kaiser.  Denn  es  steht  nach  Art.  11  der
Reichsverfassung  dem  Kaiser  die  völkerrechtliche  Vertretung  des
Reiches  in  vollem  Umfange  zu.  Derselbe  vermag  also  auf  völkerrechtlich
  zulässigem  Wege  die  Souveränetät  über  nicht  zu  dem
Reiche  gehörige  Gebiete  für  dasselbe  zu  erwerben.  Durch  die
mit  Zustimmung  des  Kaisers  erfolgte  Erwerbung  können  nun

6)  BeiHErFTeER,  a.  a.  0.,  8.152.  N.5  bemerkt  der  Herausgeber  GEFFcKEN:
„Der  moderne  staatsrechtliche  Begriff  der  Kolonie  ist  der  einer  vom  Mutterlande
  räumlich  getrennten,  aber  unter  ihm  stehenden  und  zu  seinem  Gebiete
integrirenden  Dependenz.“  Richtig  ist  dies  nur  mit  der  Massgabe,  dass
jener  Begriff  nicht  der  staatsrechtliche,  sondern  der  völkerrechtliche  ist.
Der  staatsrechtliche  Begriff  ist  nach  der  Verfassung  der  einzelnen  Staaten
verschieden  und  kann  desshalb  nicht  durch  das  Völkerrecht  gegeben  werden.
Besser  ist  die  Begriffsbestimmung  bei  Varteı,  Cours  de  droit  des  gens,
Paris  1863,  I,  18  $  210:  „Lorsqu’une  nation  s’empare  d'un  pays  &amp;loigne
et  y  etablit  une  colonie,  ce  pays  quoique  separe  de  l’etablissement  principal
fait  naturellement  partie  de  l’etat  tout  comme  les  anciennes  possessions.“
Uebrigens  ist  die  räumliche  Trennung  vom  Mutterlande,  wenn  auch  die
Regel,  so  doch  kein  besonderes  Merkmal  der  Kolonien  und  nicht  nothwendig,
  wie  das  Beispiel  Sibiriens  zeigt.