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zwar  die  erworbenen  Gebiete  nicht  ohne  weiteres  Bestandtheile
des  Reiches  werden,  aber  die  Souveränetät  über  dieselben  geht
auf  den  Träger  der  Reichssouveränetät  über.  Die  Kolonien  sind
dem  Reiche  nicht  einverleibt,  aber  durch  Realunion  mit  demselben
verbunden.  Da  der  Kaiser  die  Souveränetät  allein  ohne  Mitwirkung
  anderer  Organe  erwerben  kann,  so  vermag  er  sie  auch
in  derselben  Weise  wieder  aufzugeben,  es  müsste  denn  sein,  dass
ein  Schutzgebiet  durch  Reichsgesetz  dem  Reiche  einverleibt  wäre.

Während  die  Kolonien  völkerrechtlich  als  Inland  gelten,  sind
die  deutschen  Schutzgebiete  vom  staatsrechtlichen  Gesichtspunkte,
d.  h.  nach  dem  Staatsrechte  des  Deutschen  Reichs  Ausland.  Es
ergibt  sich  dies  aus  Art.  1  der  Reichsverfassung,  wonach  das
Bundesgebiet  aus  den  namentlich  aufgezählten  deutschen  Staaten
besteht.  Zu  denselben  ist  nach  dem  Gesetze  vom  9.  Juni  1871?)
und  $  2  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1873°)  das  Gebiet  von  Elsass-Lothringen
  getreten.  Diesen  Charakter  als  Ausland  müssen
die  deutschen  Schutzgebiete  behalten,  so  lange  nicht  etwa  durch
ein  Reichsgesetz,  welches  den  Art.  1  der  Reichsverfassung  abändert,
  ein  oder  das  andere  Schutzgebiet  zum  unmittelbaren  Bestandtheile
  des  Reiches  erklärt  wird.  Gleichwohl  ist  aber  die
Reichsgewalt  Souverän  der  Schutzgebiete.  Das  Verhältniss  ist
dasselbe,  als  wenn  etwa  eine  europäische  Macht  eine  an  das  Reichsgebiet
  angrenzende  Provinz  an  das  Reich  abtritt,  jedoch  ein
Reichsgesetz,  wodurch  diese  Provinz  mit  dem  Reiche  vereinigt
wird,  nicht  zu  Stande  kommt.

Bekanntlich  besteht  nun  eine  Streitfrage  darüber,  ob  dem
Kaiser  eine  monarchische  Gewalt  in  Deutschland  zusteht,  oder
mit  anderen  Worten,  wer  Träger  der  Souveränetät  ist,  der  Kaiser
oder  die  verbündeten  Regierungen.  Die  Hauptvertreter  der  verschiedenen
  Ansichten  sind  Lasannp  und  H.  Scauzze  ?).  Ersterer
spricht  dem  Kaiser  als  solchen  die  Souveränetät  ab,  letzterer  legt
ihm  eine  monarchische  Gewalt  über  Deutschland  bei.  Die  Wahrheit
  dürfte  hier  in  der  Mitte  liegen.  Das  Kaiserthum  ist  eine
Einrichtung,  die  auf  dem  Wege  der  Entwicklung  vom  Bundes-”)

  R.G.Bl.  1871,  S.  212.

®)  R.G.Bl.  1873,  S.  161.

°)  Vgl.  Lasanp,  Das  Staatsrecht  des  deutschen  Reiches,  Tübingen  1876
—  1883.  Bd.  1,  S.  206  ff.  H.  SchuLze,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts.
Leipzig  1880-1886.  Bd.  2,  S.  33  ff.