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präsidium  zur  Souveränetät  begriffen  ist  und  von  beiden  einzelne
Attribute  besitzt.  Dass  der  Kaiser  als  solcher  jetzt  schon  in
gewissen  Beziehungen  eine  souveräne  Stellung  einnimmt,  dürfte
kaum  in  Abrede  zu  stellen  sein.  Es  ist  hier  nur  daran  zu  erinnern,
  dass  nach  $  80  Str.G.B.  Hochverrath  gegen  den  Kaiser
möglich  ist,  dass  nach  $  484  Str.P.O.  und  $  42  des  Gesetzes
über  dıe  Konsulargerichtsbarkeit,  soweit  eine  Strafgerichtsbarkeit
der  Reichsgerichte  in  erster  Instanz  stattfindet,  das  Begnadigungsrecht,
  nicht  etwa  bloss  die  Ausübung  desselben,  dem  Kaiser  zusteht.
  Namentlich  in  den  auswärtigen  Beziehungen  hat  der  Kaiser
völlig  die  Stellung  eines  Souveräns.  Die  deutschen  Schutzgebiete
sind  endlich  in  den  amtlichen  Erklärungen  unter  die  Oberhoheit
des  Kaisers  und  nicht  des  Reiches  gestellt  worden.  Wenn  nach
$  1  des  Gesetzes  vom  17.  April  1886  der  Kaiser  die  Schutzgewalt
  in  den  deutschen  Schutzgebieten  im  Namen  des  Reiches
ausübt,  so  steht  dies  hiermit  nicht  im  Widerspruch.  Es  bedeutet
nur,  dass  die  Ausübung  der  Schutzgewalt  dem  Kaiser  als  solchen,
also  von  Reichswegen  zusteht.  In  den  deutschen  Schutzgebieten
ist  daher  der  Kaiser  als  Souverän  anzusehen.

Wenn  man  dies  auch  als  feststehend  annimmt,  so  fragt  es
sich  doch,  wem  die  Ausübung  der  souveränen  Reichsgewalt,  die
sich  in  der  Person  des  Kaisers  verkörpert,  in  den  Schutzgebieten
gebührt.  Der  Reichsgewalt  fehlt  die  Machtfülle  anderer  Staatsgewalten.
  Es  sind  ihr  von  den  Einzelstaaten  nur  bestimmte  einzelne
  Souveränetätsrechte  übertragen  worden.  Soweit  dies  nicht
der  Fall,  steht  dem  Reiche  kein  Recht  der  Gesetzgebung  oder
Verwaltung  zu.  Da  auf  das  Reich  nur  einzelne,  bisher  den
Einzelstaaten  gehörige  Rechte  übergegangen  sind,  so  war  es
möglich,  in  jedem  bestimmten  Falle  eine  Anordnung  darüber  zu
treffen,  wem  die  Ausübung  dieser  Rechte  zustehen  solle,  dem
Kaiser,  dem  Bundesrathe  oder  dem  Reichstage  oder  mehreren
dieser  Organe  gemeinsam.  Es  fehlt  daher  in  der  Reichsverfassung
eine  allgemeine  Bestimmung,  wonach  im  Zweifel  und  soweit  nichts
anderes  angeordnet  ist,  die  Ausübung  der  dem  Reiche  zustehenden
Rechte  einem  einzelnen  Organe  der  Reichsgewalt  gebührt.

Insbesondere  besteht  eine  solche  Lücke  hinsichtlich  der
Schutzgebiete.  Art.  4  der  Reichsverfassung  enthält  zwar  die  Anordnung,
  dass  der  Beaufsichtigung  des  Reiches  und  der  Gesetzgebung
  desselben  unterliegen  die  Bestimmungen  über  die  Koloni-