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sation  und  die  Auswanderung  nach  ausserdeutschen  Ländern.  Ueber
den  Sinn  und  die  Tragweite  dieser  Anordnung  scheint  man  sich
aber  bei  Erlass  der  Reichsverfassung  nicht  ganz  klar  gewesen
zu  sein.  Der  Bundeskommissar  von  Savıcsy  gab  darüber  in  dem
sogenannten  konstituirenden  Reichstage  des  Norddeutschen  Bundes
auf  eine  Anfrage  folgende  Erklärung  ab  !°):

„Unter  Kolonisation  hat  der  Entwurf  nicht  gemeint,  einen
Begriff  aufzustellen,  der  sich  auf  dieses  oder  jenes  Gebiet  ausschliesslich
  beschränken  soll,  als  Motiv  lag  dem  Entwurfe  allerdings
  der  Gedanke  in  erster  Linie  zu  Grunde,  die  Regelung  von
Flottenstationen  zu  sichern,  welche  man  von  dem  Augenblick
an  nöthig  hat,  wo  man  sich  überhaupt  an  transatlantischen  Beziehungen
  so  betheiligen  will,  wie  wir  es  zu  thun  gedenken,  und
wie  wir  es  in  Deutschland  schon  längst  erstreben.  Damit  bleibt
aber  nicht  ausgeschlossen,  dass  die  Gesetzgebung  sich  auch  überhaupt
  mit  Kolonisationsfragen  beschäftigen  kann.  Wir  können
unmöglich  schon  jetzt  dem  vorgreifen,  ob  nicht  seitens  der  Regierungen
  einerseits  oder  seitens  des  Reichstages  andererseits,
d.  h.  seitens  der  öffentlichen  Meinung,  die  ihren  Ausdruck  im
Reichstage  finden  wird,  das  Bedürfniss  geltend  gemacht  wird,  ın
dieser  oder  jener  Form  das  Kolonisationswesen  zu  ordnen  oder
selbst  anzuregen.  Das  bleibt  alles  der  Zukunft  überlassen.  Vorläufig
  haben  wir  aber  hier  an  die  Errichtung  von  Flottenstationen
gedacht.“

Die  Gesetzgebung  über  Kolonisation,  wie  sie  nach  dieser  Erklärung
  ursprünglich  geplant  war,  also  über  die  Errichtung  von
Flottenstationen,  wäre  demnach  eine  Art  Anhang  zu  der  Gesetzgebung
  über  die  Kriegsmarine  geworden.  Eine  derartige  Gesetzgebung
  ist  aber  bekanntlich  nicht  zu  Stande  gekommen.  Alles,
was  man  sich  sonst  noch  unter  „Kolonisation“  denken  konnte,
lag  nach  der  Erklärung  des  Regierungsvertreters  im  Dunkeln.

Auf  die  Kolonien,  wie  sie  jetzt  bestehen,  kann  aber  die  Bestimmung
  des  Art.  4  der  Reichsverfassung  desshalb  keinen  Bezug
haben,  weil  nach  Art.  2  das  Reich  das  Recht  der  Gesetzgebung
nur  innerhalb  des  Bundesgebiets  ausübt,  die  Kolonien  jedoch
staatsrechtlich  Ausland  sind.  Allerdings  sind  manche  Reichs-10)

  S.  dieselbe  in  den  stenographischen  Berichten  über  die  Verhandlungen
des  Reichstages  des  Norddeutschen  Bundes  von  1867,  S.  271,  272.