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gesetze  gerade  mit  Rücksicht  auf  das  Ausland  und  für  dasselbe
erlassen.  Es  ist  hier  nur  zu  erinnern  an  das  Konsulatsgesetz,
die  Beurkundung  des  Personenstandes  von  Reichsangehörigen  im
Auslande,  die  Bestrafung  von  im  Auslande  begangenen  Verbrechen
im  Inlande.  Alle  diese  Gesetze  konnten  und  mussten  aber  nur
desshalb  von  Reichswegen  ergehen,  weil  bestimmten  im  Auslande
vorgenommenen  Handlungen  rechtliche  Wirkungen  für  das  Inland
beigelegt  werden  sollten.  Die  betrefienden  Gesetze  sind  also  im
Grunde  genommen  auch  nur  Gesetze  für  das  Inland  !}).

Wenn  Art.  4  Nr.  1  der  Reichsverfassung  die  Kolonisation
und  die  Auswanderung  nach  ausserdeutschen  Ländern  als  Gegenstände
  der  Reichsgesetzgebung  nennt,  so  kann  damit  nur  gemeint
sein,  dass  das  Reich  befugt  ist,  für  das  Reichsgebiet  über  Kolonisation
  und  Auswanderung  gesetzliche  Anordnungen  zu  treffen.

Es  ergibt  sich  dies  auch  daraus,  dass  die  Reichsverfassung
für  Organe  der  Kolonialverwaltung  keine  Vorsorge  getroffen  hat.
Nach  Art.  7  der  Reichsverfassung  hat  allerdings  der  Bundesrath
über  die  zur  Ausführung  der  Reichsgesetze  erforderlichen  allgemeinen
  Verwaltungsvorschriften  und  Einrichtungen  zu  beschliessen
und  nach  Art.  17  der  Kaiser  die  Ausführung  der  Reichsgesetze
zu  überwachen.  Für  eine  Kolonialverwaltung  sind  aber  diese
Bestimmungen  völlig  unzureichend.  Das  Reich  bedarf  hier  unbedingt
  eigener  Organe.  Dies  gilt  selbst  für  die  Schutzgebiete,
deren  Verwaltung  Kolonialgesellschaften  übertragen  ist.  Denn
die  Gesellschaften  und  ihre  Beamten  bilden  hier  die  Organe  der
Reichsgewalt.  Soweit  aber  eigene  Organe  erforderlich  sind,  enthält
  die  Reichsverfassung  stets  eingehende  Bestimmungen  über
dieselben,  wie  z.  B.  auf  dem  Gebiete  des  Auswärtigen,  der  Kriegsmarine,
  des  Post-  und  Telegraphenwesens.  Wo  das  Reich  keine
eigenen  Organe  besitzt,  obgleich  ihm  in  dem  betreffenden  Verwaltungszweige
  die  Gesetzgebung  zusteht,  da  treten  stets  die

!1)  Anderer  Ansicht  ist  LaBaxp,  Staatsrecht  des  Deutschen  Reichs,  Bd.  2,
S.  96,  wonach  durch  die  Bestimmung,  dass  das  Reich  die  Gesetzgebung
„innerhalb  des  Bundesgebietes“  ausübe  ,  nur  angedeutet  werden  solle,  dass
für  die  Gesetzgebung  das  Bundesgebiet  eine  Einheit  sei.  Dagegen  sei  rechtlich
  die  Gesetzgebung  des  Reiches  nicht  auf  das  Landesgebiet  beschränkt.
Hermann  Schutze,  Lehrbuch  des  deutschen  Staatsrechts,  Bd.  2,  S.  122  will
allerdings  die  Reichsgesetzgebung  auf  das  Bundesgebiet  beschränkt  wissen,
bemerkt  jedoch,  ohne  im  einzelnen  auf  die  betreffenden  Fragen  näher  einzugehen,
  dass  die  Bundesgesetze  oft  über  das  Bundesgebiet  hinauswirken