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Organe  der  Einzelstaaten  ein.  Dieses  Verhältniss  muss  man  bei
Erlass  der  Reichsverfassung  auch  bei  der  Bestimmung  über
Kolonisation  und  Auswanderung  im  Sinne  gehabt  haben,  da  man
für  dieses  Gebiet  keine  eigenen  BReichsbeamten  einsetzte  oder
deren  Bestellung  wenigstens  vorsah.  Sind  aber  die  Landesbeamten
  die  Organe  für  Ausführung  etwaiger  Reichsgesetze  über
Kolonisation  und  Auswanderung,  so  können  jene  Reichsgesetze
sich  nur  auf  das  Reichsgebiet  beziehen,  nicht  dagegen  auf  die
Kolonien.

Man  muss  hiernach  zu  dem  negativen  Ergebnisse  gelangen,
dass  die  Ausübung  der  Reichssouveränetät  über  die  Kolonien
nicht  den  gesetzgebenden  Körperschaften  des  Reiches  zusteht.

Bei  der  Frage,  wer  die  Staatsgewalt  in  den  Schutzgebieten
auszuüben  hat,  ist  vielmehr  auf  die  Thatsache  zurückzugehen,
dass  dieselben  staatsrechtlich  als  Ausland  gelten.  Dem  Auslande
gegenüber  ist  aber  lediglich  der  Kaiser  Vertreter  der  Reichssouveränetät.
  Wenn  auch  der  Kaiser,  wie  bei  Kriegserklärungen
im  Namen  des  Reiches  und  Abschluss  von  Verträgen,  in  der  Ausübung
  einzelner  aus  dem  Recht  der  völkerrechtlichen  Vertretung
des  Reiches  sich  ergebender  Befugnisse  durch  die  Reichsverfassung
beschränkt  ist,  so  spricht  doch  die  Vermuthung  dafür,  dass  dem
Kaiser  die  Vertretung  des  Reiches  dem  Auslande  gegenüber  zusteht.
  Die  Reichsverfassung  Art.  11  bestimmt  allerdings  nur:
Der  Kaiser  hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten.  Man
könnte  also  annehmen,  dass  unter  der  völkerrechtlichen  Vertretung
nur  die  bei  fremden  Staaten  zu  verstehen  sei.  Eine  solche  Vertretung
  liegt  allerdings  bei  den  Kolonien  nicht  vor,  im  Gegentheil
  sind  dieselben,  wie  bereits  ausgeführt  wurde,  völkerrechtlich
Inland.  Man  muss  jedoch  in  den  Bestimmungen  des  Art.  11  der
Reichsverfassung,  wonach  der  Kaiser  das  Reich  völkerrechtlich
zu  vertreten,  im  Namen  des  Reiches  Krieg  zu  erklären  und  Frieden
zu  schliessen,  Bündnisse  und  andere  Verträge  mit  fremden  Staaten
einzugehen,  Gesandte  zu  beglaubigen  und  zu  empfangen  hat,  nur
die  Folgerungen  aus  einem  allgemeinen  Grundsatze  sehen.  Denn
alle  jene  Einzelbestimmungen  lassen  sich  aus  dem  Grundsatze
ableiten,  dass  ausserhalb  des  Reichsgebietes,  also  auch  in  den
Kolonien,  der  Kaiser  als  Vertreter  der  Reichssouveränetät  gilt  !2).

'”)  In  gewissem  Masse  anerkannt  ist  dieser  Grundsatz  schon  von