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Dies  hat  für  die  deutschen  Schutzgebiete  gegenwärtig  auch  reichsgesetzliche
  Anerkennung  gefunden,  indem  $  1  des  Gesetzes  vom
17.  April  1886  bestimmt:  „Die  Schutzgewalt  in  den  deutschen
Schutzgebieten  übt  der  Kaiser  im  Namen  des  Reichs  aus.“

Als  Bezeichnung  für  die  Souveränetät  hat  man  das  Wort
Schutzgewalt  gewählt,  um  damit  zugleich  auszudrücken,  dass  die
Staatsgewalt  ihre  Thätigkeit  auf  ein  geringes  sachliches  Gebiet,
den  Rechtsschutz  der  Europäer  gegen  innere  und  äussere  Feinde
beschränken  will,  wie  überhaupt  im  Anfange  jeder  staatlichen
Entwicklung  der  Rechtsschutz  das  einzige  Gebiet  der  staatlichen
Thätigkeit  ist.  Für  „Kolonien“  ist  desshalb  auch  „Schutzgebiete“
die  passendste  deutsche  Bezeichnung.  Schutzgewalt  bedeutet  nicht
etwas  von  der  Souveränetät  dem  Wesen  nach  verschiedenes.  Es
soll  damit  nur  ausgedrückt  werden,  dass  eine  Ausübung  der
Souveränetät  in  beschränktem  Masse,  nämlich  zum  Schutze  gegen
innere  und  äussere  Feinde  und  zum  Zwecke  der  Rechtsprechung
für  Europäer  beabsichtigt  ist.  Es  soll  eine  den  Anfängen  staatlicher
  Entwicklung  nicht  entsprechende  weitere  Ausdehnung  der
Staatsgewalt,  namentlich  auf  dem  Gebiete  der  sog.  Wohlfahrtspolizei,
  wie  sie  beispielweise  in  den  französischen  Kolonien  zu
deren  grossem  Schaden  früher  stattgefunden  hat  und  zum  Theil
noch  jetzt  stattfindet,  vermieden  werden.  Die  Schutzgewalt  des
deutschen  Kolonialstaatsrechts  steht  ungefähr  in  der  Mitte  zwischen
den  beiden  Extremen  des  französischen  Rechts,  dem  Protektorate,
bei  welchem  von  einer  Einmischung  in  die  inneren  Verhältnisse
der  Kolonie  abgesehen,  und  deren  Regelung  den  einheimischen
Machthabern  überlassen  wird,  und  der  völligen  staatsrechtlichen
Einverleibung  der  Kolonie  in  das  Mutterland.  Die  deutsche
Schutzgewalt  entspricht  allerdings  den  Eingeborenen  gegenüber

Lava,  a.  a.  O.,  Bd.  1,  S.  225,  wo  ausgeführt  wird:  „Der  Kaiser  ist  der
alleinige,  ausschliessliche  Vertreter  des  Reiches  Dritten  gegenüber“,  und  dies
nicht  nur  auf  die  in  Art.  11  der  Reichsverfassung  bezeichneten  völkerrechtlichen
  Verhältnisse  bezogen,  sondern  auch  auf  die  privatrechtlichen  Erwerbungen
  und  Belastungen  des  Reichs  ausgedehnt  wird.  Die  oben  ausgesprochene,
  noch  weiter  gehende  Fassung  des  Grundsatzes,  aus  dem  die  Bestimmungen
  des  Art.  11  der  Reichsverfassung  abgeleitet  sind,  ist  mit  der
Erweiterung  der  auswärtigen  Beziehungen  des  Reichs  naturgemäss  gegeben
und  auch  wenigstens  rücksichtlich  der  Kolonien  infolge  der  gesetzlichen
Anerkennung  des  Grundsatzes  unbedenklich.