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dem  französischen  Protektorate,  indem  sie  die  einheimischen  Gewalten
  als  Vasallen  des  Reichs  bestehen  lässt,  den  Europäern
gegenüber  wirkt  dagegen  die  Schutzgewalt  unmittelbar  gleich
jeder  anderen  Staatsgewalt.

Träger  der  Reichssouveränetät  ist  nun  für  die  Schutzgebiete
der  Kaiser.  Derselbe  vereinigt  die  volle  Staatsgewalt  in  seiner
Hand  und  regiert  die  Schutzgebiete  nach  Massgabe  des  Gesetzes.

Dem  Kaiser  steht  daher  die  vollziehende  Gewalt  zu.  Dieselbe
hat  sich  geschichtlich  entwickelt  aus  der  nach  karolingischem
Staatsrechte  bestehenden  Befugniss  des  Königs  und  des  Grafen
zu  gebieten  und  zu  verbieten  unter  Androhung  der  Strafe  des
Königs-  bezw.  Grafenbanns  unbeschadet  der  Lex  terrae,  wie  das
durch  Gewohnheitsrecht  feststehende  Privat-,  Straf-  und  Prozessrecht
  nach  älterem  mittelalterlichen  Sprachgebrauche  genannt
wurde.  Die  Lex  terrae  konnte  dagegen  durch  landesherrliche
Verordnungen  nur  abgeändert  werden  consensu  meliorum  terrae,
d.h.  in  ältester  Zeit  der  bedeutendsten  geistlichen  und  weltlichen
Würdenträger,  später  der  Reichs-  und  Landstände.  Erst  seit
dem  15.  Jahrhundert  wird  in  Deutschland  in  Folge  der  überwiegenden
  Macht  der  Stände  das  landesherrliche  Recht  des  Gebots
  und  Verbots  mehr  und  mehr  eingeschränkt,  indem  auch
ausserhalb  des  Gebietes  des  Privat-,  Straf-  und  Prozessrechts  für
dıe  Ausübung  der  landesherrlichen  Hoheitsrechte  gesetzliche  Normen
  gegeben  werden,  die  auch  ihrerseits  einer  Abänderung  wiederum
  nur  auf  dem  Wege  der  Gesetzgebung  unterliegen.

Letzteres  Verhältniss,  gegenwärtig  in  Deutschland  das  herkömmliche,
  kann  jedoch  in  den  Schutzgebieten  nicht  Platz  greifen.
Es  ist  hier  mit  der  Thatsache  zu  rechnen,  dass  der  ganze  Verwaltungsapparat
  des  Mutterlandes,  also  auch  dessen  Verwaltungsgesetzgebung
  auf  die  unentwickelten  volkswirthschaftlichen  Verhältnisse
  der  Schutzgebiete  unanwendbar  ist.  Eine  Uebertragung
des  ganzen  Rechtszustandes  des  Mutterlandes  auf  die  Schutzgebiete
  erscheint  desshalb  undurchführbar.  Vielmehr  muss  ein
solcher  erst  neu  geschaffen  werden  durch  den  Träger  der  souveränen
  Staatsgewalt,  den  Kaiser.  Es  kehrt  daher  hier  der  altgermanische
  Grundsatz  wieder,  dass  dem  Kaiser  das  Recht  des
Gebots  und  des  Verbots  zusteht,  jedoch  unbeschadet  des  Landesrechts.
  Wesshalb  diese  Schranke  dem  sonst;  unumschränkten
Rechte  des  Kaisers  gegenüber  auch  in  den  Kolonien  festgehalten