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Für  die  deutschen  Schutzgebiete  musste  man  die  Uebertragung
  des  Rechts  des  Mutterlandes  in  etwas  anderer  Weise
bewirken,  da  dem  deutschen  Rechte  der  Satz  fremd  ist,  dass
deutsche  Unterthanen  lediglich  durch  ihre  Ansiedlung  in  fremden,
bisher  herrenlosen  Gebieten  ihr  Geburtsrecht  auf  dieselben  als
Landesrecht  verpflanzen  können.  Man  knüpfte  zu  diesem  Zwecke
an  das  in  den  Konsulargerichtsbezirken  anzuwendende  Recht  an.

Nach  dem  Reichsgesetze  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
vom  10.  Juli  1879  1%)  haben  über  deutsche  Reichsangehörige  und
Schutzverwandte  in  den  Ländern,  in  denen  die  Konsulargerichtsbarkeit
  besteht,  die  Konsuln  Recht  zu  sprechen.  Was  nun  das
anzuwendende  Recht  anbetrifft,  so  soll  bezüglich  des  bürgerlichen
Rechts  angenommen  werden,  dass  die  Reichsgesetze  privatrechtlichen
  Inhalts,  das  allgemeine  Landrecht  und  die  allgemeinen
Landesgesetze,  welche  im  Geltungsgebiete  des  allgemeinen  Landrechts
  in  Kraft  stehen,  gelten,  wobei  in  Handelssachen  das  örtliche
  Handelsgewohnheitsrecht  vorgeht.  In  Strafsachen  kommen
dagegen  das  Reichsstrafgesetzbuch  und  die  besonderen  Reichsstrafgesetze
  zur  Anwendung.  Diese  Gesetze  gelten  in  den  Konsulargerichtsbezirken
  als  persönliches  Recht  der  Deutschen.

An  sich  lag  es  nahe,  diese  Grundsätze  auch  auf  die  Schutzgebiete
  anzuwenden,  wodurch  dann  in  jeder  grösseren  deutschen
Ansiedelung  die  bezeichneten  Gesetze  vielleicht  auf  dem  Wege
des  Gewohnheitsrechtes  sehr  bald  den  Charakter  eines  Territorialrechts
  des  Schutzgebietes  angenommen  hätten.  Schwierigkeiten
musste  nur  im  Anfange  der  Umstand  machen,  dass  es  unmöglich
war,  so  lange  sich  der  territoriale  Charakter  des  Rechts  noch
nicht  entwickelt  hatte,  Europäer,  die  nicht  deutsche  Reichsangehörige
  waren  und  sich  in  den  Schutzgebieten  niederliessen,
dem  deutschen  Rechte  zu  unterwerfen.  Diese  Lücke  ist  gegenwärtig
  ausgefüllt  durch  das  Gesetz,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
  der  deutschen  Schutzgebiete  vom  17.  April  1886  1°),  welches
im  $.  2  bestimmt:  „Das  bürgerliche  Recht,  das  Strafrecht,  das
gerichtliche  Verfahren  einschliesslich  der  Gerichtsverfassung  bestimmen
  sich  für  die  Schutzgebiete  nach  den  Vorschriften  des
Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.*“  Die  in  letzterem

14)  R.G.Bl.  1879,  S.  197.
15)  R.G.Bl.  1886,  S.  75  ff.
Archiv  für  Öffentliches  Recht.  I.  1.  2