bezeichneten  Gesetze  sind  durch  diese  Bestimmung  zum  Landesrechte
  der  deutschen  Schutzgebiete  geworden.  In  der  gesetzlichen
  Anordnung  liegt  zugleich  ausgesprochen,  dass  etwaige  neue
Gesetze,  welche  in  den  angegebenen  Rechtsgebieten  für  das  Inland
  ergehen,  ohne  weiteres  auch  für  die  Schutzgebiete  in  Kraft
treten.  Es  liegt  hierin  eine  wichtige  Abweichung  vom  englischen
  Rechte,  die  sehr  dazu  beitragen  muss,  die  Rechtseinheit
zwischen  den  deutschen  Schutzgebieten  und  dem  Mutterlande  aufrecht
  zu  erhalten.

Einer  weiteren  Beschränkung  unterliegt  nach  englischem
Staatsrechte  die  vollziehende  Gewalt  der  Krone  in  den  Kolonien.
Dieselbe  ist  hier  untergeordnet  der  Autorität  des  Reichparlaments,
bestehend  aus  König,  Lords  und  Gemeinen,  d.  h.  des  Königs  im
Parlament.  Dieses  Verhältniss  hat  eine  rechtliche  Anerkennung
gefunden  durch  6  Geo.  III  c.  12.  Die  Krone  darf  daher  keinen
auf  eine  Kolonie  bezüglichen  Gesetze  des  Reichsparlaments  zuwiderhandeln.
  Ferner  ist  die  Krone  in  Kolonien  mit  Repräsentativverfassung
  in  Gesetzgebung  und  Besteuerung  an  die  Verfassung
  der  Kolonie  gebunden.  Selbst  wenn  dieselbe  durch  den
König  allein  ohne  Mitwirkung  des  Reichsparlaments  gegeben  ist,
kann  der  König  sie  nicht  selbständig  aufheben  oder  abändern.
Dies  ist  nur  möglich  im  Wege  der  verfassungsmässigen  kolonialen
Gesetzgebung  oder  durch  ein  Gesetz  des  Reichsparlaments  !®).
Für  die  deutschen  Schutzgebiete  besteht  die  unbedingte  Unterordnung
  der  vollziehenden  Gewalt  des  Kaisers  unter  die  Reichsgesetzgebung
  nicht,  da  diese  letztere  sich,  wie  bereits  ausgeführt
wurde,  verfassungsmässig  auf  das  Bundesgebiet  beschränkt  und
sich  auf  das  Ausland  nur  mittelbar  erstreckt,  wenn  auswärtige
Verhältnisse  geordnet  werden  sollen,  die  auf  das  Bundesgebiet
zurückwirken.  Die  Beschränkung  durch  die  Kolonialverfassungen
fällt  ebenfalls  fort,  da  die  deutschen  Schutzgebiete  solche  nicht
besitzen.

Die  vollziehende  Gewalt  des  Kaisers  in  den  Schutzgebieten
ist  daher  lediglich  durch  das  Landesrecht  derselben  beschränkt.
Unbeschadet  dieses  Landesrechts  steht  dem  Kaiser  das  unbedingte
Recht  zu,  Anordnungen  über  die  Verwaltung,  bindend  für  Behörden
  wie  für  Bewohner  der  Schutzgebiete,  zu  treffen.  Ins-16),

  Creasy,  Imperial  and  colonial  constitutions  etc,  S.  68.