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besondere  hat  der  Kaiser  eine  den  Bedürfnissen  der  Europäer
entsprechende  Behördenorganisation  zu  schaffen.  Es  geschieht
dies  entweder  durch  Einsetzung  besonderer  kaiserlicher  Beamter
oder  durch  Uebertragung  der  Verwaltung  und  in  gewissem  Masse
auch  der  Rechtsprechung  auf  Gesellschaften  durch  kaiserliche
Schutzbriefe.  Auf  diesen  Unterschied  wird  bei  Behandlung  der
Verwaltungsorganisation  der  Schutzgebiete  zurückzukommen  sein.

Ein  Recht  der  Gesetzgebung,  d.  h.  ein  Recht,  Verordnungen
zu  erlassen,  welche  das  Landesrecht  abändern,  steht  nach  altgermanischen
  Grundsätzen  dem  Landesherrn  nicht  zu.  Für  durch
Eroberung  oder  Abtretung  erworbene  Kolonien  wird  ein  solches
nach  englischem  Rechte  allerdings  aus  völkerrechtlichen  Grundsätzen
  gefolgert.  Dagegen  erkennt  es  für  die  übrigen  Kolonien
an:  „In  occupancy  colonies  the  Crown  cannot  by  virtue  of  its
prerogative,  either  legislate  or  impose  taxes!?).  Gleichwohl
konnte  man  sich  der  Thatsache  nicht  verschliessen,  dass  die  volkswirthschaftlichen
  Verhältnisse  neu  begründeter  Kolonien  vielfache
Aenderungen  des  Privat-,  Straf-  und  Prozessrechts  nothwendig
machen,  dass  diese  Abänderungen  theilweise  in  einem  Experimentiren
  bestehen  müssen  und  daher  nicht  durch  die  nach  englischem
  Rechte  unbeschränkt  zulässige  Parlamentsgesetzgebung
erfolgen  können.  Durch  6  Vict.  c.  13  wurde  daher  die  Krone
ermächtigt,  für  die  neuen  Ansiedlungen  auf  den  Falklandsinseln
und  an  der  Küste  von  Afrika  solche  Gesetze,  Einrichtungen,
Verordnungen,  Behörden  und  Beamte  zu  bestellen,  als  nothwendig
sein  möchte  für  die  gute  Verwaltung  der  Ansiedlungen,  und  ihre
Machtbefugnisse,  Kolonialbehörden  zu  übertragen.  Diese  Befugniss
der  Krone  wurde  durch  23  und  25  Vict.  c.  121  ausgedehnt  auf
alle  Besitzungen  Ihrer  Majestät,  welche  nicht  durch  Abtretung
und  Eroberung  erworben  waren  und  auch  nicht,  abgesehen  von
diesem  Gesetze,  bereits  unter  der  gesetzgebenden  Gewalt  einer
Besitzung  Ihrer  Majestät  standen.

Für  die  deutschen  Schutzgebiete  war  eine  Gesetzgebung  durch
die  gesetzgebenden  Faktoren  des  Reiches  an  sich  unzulässig,  weil
denselben  das  Recht  der  Gesetzgebung,  wie  bereits  ausgeführt
wurde,  nur  innerhalb  des  Bundesgebietes  zusteht.  Da  der  Kaiser
dem  Auslande  gegenüber  der  einzige  Vertreter  der  Reichs-17)

  Orzasy,  a.  O.  S.  69.