souveränetät  ist,  musste  ihm,  so  lange  und  so  weit  koloniale
Volksvertretungen  nicht  bestehen,  auch  auf  dem  Gebiete  des
kolonialen  Landesrechts  die  Befugniss  zur  Gesetzgebung  kraft
eines  ähnlichen  Nothrechtes  zufallen,  wıe  die  deutschen  Landesherren
  dasselbe  nach  Beseitigung  der  Landstände  ausgeübt  hatten.
Dagegen  fiel  jedoch  ein  anderer  Umstand  ins  Gewicht.  Es  kam
nämlich  in  Betracht,  dass  den  für  die  Schutzgebiete  erlassenen
Verordnungen  auch  für  das  Reichsgebiet  mannigfache  Rechtswirkungen
  beigelegt  werden  mussten.  Es  mag  hier  nur  erinnert
werden  an  die  Vollstreckbarkeit  der  Urtheile  der  Kolonialgerichte
im  Inlande,  an  die  oberste  Gerichtsbarkeit  der  inländischen  Gerichte
  über  die  Schutzgebiete,  an  die  Beurkundung  des  Personenstandes,
  auf  welche  Punkte  später  zurückzukommen  sein  wird.
Soweit  dem  Landesrechte  der  Schutzgebiete  auch  für  das  Inland
eine  Wirksamkeit  irgend  welcher  Art  beigemessen  werden  sollte,
bedurfte  seine  Feststellung  und  Weiterbildung  der  Zustimmung
der  gesetzgebenden  Körperschaften  des  Reiches.

In  richtiger  Würdigung  der  einschlagenden  staatsrechtlichen
Verhältnisse  ging  daher  die  Begründung  des  Gesetzentwurfs,  betreffend
  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete  von
der  Voraussetzung  aus,  dass  die  Regelung  der  Verhältnisse  in
den  Schutzgebieten  durch  kaiserliche  Verordnungen  getroffen
werden  könnte,  dass  nur  vorliegenden  Falls  wegen  der  in  Aussicht
  genommenen  Mitwirkung  der  inländischen  Gerichte  der  Weg
der  Reichsgesetzgebung  vorzuziehen  sei.  Die  ursprüngliche  Regierungsvorlage
  wollte  desshalb  nach  dem  Vorbilde  des  englischen
Rechts  dem  Kaiser  für  die  Schutzgebiete  die  Befugniss  zum  Erlass
  von  Verordnungen  betreffend  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  in  den  Schutzgebieten,  die  Mitwirkung  der  inländischen
Behörden  hierbei  und  die  zur  Anwendung  kommenden  Vorschriften
des  bürgerlichen  Rechts  und  Strafrechts  beilegen.  Nach  verschiedenen
  Versuchen,  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage  ein
Recht  der  nachträglichen  Genehmigung  dieser  Verordnungen  beizulegen,
  einigte  man  sich  schliesslich,  um  nicht  das  ganze  Gesetz
scheitern  zu  lassen,  in  einem  Kompromiss,  dessen  Ergebniss  das
jetzige  Gesetz  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen
Schutzgebiete  ist.

Dieses  Gesetz  vom  17.  April  1886,  wie  es  endgültig  zu
Stande  gekommen  ist,  bestimmt  das  Landesrecht  der  Schutzgebiete