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im  Wege  der  Gesetzgebung  und  gestattet  nur  in  einer  Reihe
einzelner  Punkte  den  Erlass  kaiserlicher  Verordnungen  mit  Gesetzeskraft.
  Auf  dieselben  wird  bei  Behandlung  der  Einzelgebiete
der  Kolonialverwaltung  zurückzukommen  sein.  Die  auf  Grund
des  Gesetzes  erlassenen  kaiserlichen  Verordnungen  können  jederzeit
  durch  neue  Verordnungen  abgeändert  oder  aufgehoben  werden.
Dagegen  unterliegt  das  Gesetz  vom  17.  April  1886  selbst  Abänderungen
  nur  im  Wege  der  Gesetzgebung  des  Reichs.  Denn
wenn  auch  die  Zustimmung  der  gesetzgebenden  Faktoren  des
Reiches  nur  um  desswillen  erforderlich  war,  weil  dem  Gesetze
eine  Wirksamkeit  auch  im  Inlande  beigelegt  werden  sollte,  so
kann  doch  die  ihm  für  das  Inland  einmal  reichsgesetzlich  zugeschriebene
  Wirkung  Veränderungen  nur  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
  erfahren.  Auf  allen  Gebieten,  die  nicht  durch  die
Gesetzgebung  bereits  in  Besitz  genommen  sind,  besteht  das  aus
der  vollziehenden  Gewalt  des  Kaisers  sich  ergebende  unbeschränkte
Verordnungsrecht  desselben.

Mittelbar  üben  die  gesetzgebenden  Organe  des  Reiches  und
Preussens  noch  insofern  einen  Einfluss  auf  das  Landesrecht  der
Schutzgebiete  aus,  als  jede  für  das  Inland  erfolgende  Abänderung
der  Reichsgesetze  und  preussischen  Landesgesetze,  welche  in  den
Schutzgebieten  gelten,  auch  für  diese  letzteren  in  Kraft  tritt.

Endlich  steht  dem  Reiche,  vertreten  durch  den  Kaiser,  in
den  Schutzgebieten  die  Gerichtsgewalt  über  Europäer  wie  Eingeborene
  zu.  Auf  die  Ausübung  derselben  ist  bei  Behandlung
des  Verwaltungsrechts  der  Schutzgebiete  einzugehen.

Was  die  Organisation  der  Verwaltung  anbetrifft,  so  sind  die
Schutzgebiete  entweder  Kronschutzgebiete  oder  Gesellschaftsschutzgebiete
  !°),  entsprechend  der  älteren  englischen  Unterscheidung  von
Crown-colonies  und  Charter-colonies  !?),  je  nachdem  Verwaltung

 

 

18)  Die  Bezeichnung  „Gesellschaftsschutzgebiete“  empfiehlt  sich  ausser  aus
sprachlichen  Gründen  auch  sachlich  mehr  als  die  dem  englischen  Ausdrucke
entsprechende  „Schutzbriefschutzgebiete“  oder  auch  „Schutzbriefgebiete“,
da  letztere  beiden  Benennungen  den  Anschein  erwecken,  als  wären  den  Kolonien
  Schutzbriefe  ertheilt,  während  thatsächlich  doch  nur  die  Gesellschaften
solche  erhalten  haben.

19)  Die  dritte  Art  von  Kolonien  nach  älterem  englischen  Staatsrechte,
die  Proprietary-colonies,  deren  Verwaltung  einer  oder  mehreren  von  der
Krone  belehnten  Personen  zustand,  ist  bisjetzt  unter  den  deutschen  Schutzgebieten
  nicht  vertreten.  Es  erscheint  jedoch  nicht  unmöglich,  dass  solche