und  Rechtsprechung  in  der  Kolonie  durch  unmittelbar  vom  Kaiser
oder  seiner  Regierung  bestellte  Beamte  oder  durch  Organe  einer
Gesellschaft  ausgeübt  werden,  der  ein  kaiserlicher  Schutzbrief  ertheilt
  ist.

Kronschutzgebiete  sind  gegenwärtig  das  südwestafrikanische
Schutzgebiet,  Kamerun  und  Togo,  Gesellschaftsschutzgebiete  Ostafrika
  und  Kaiser-Wilhelms-Land  mit  dem  Bismarck-Archipel,
während  für  das  Schutzgebiet  von  Witu  und  die  Marschallsinseln
eine  Verwaltungsorganisation  noch  nicht  geschaffen  ist.  Wahrscheinlich
  wird  Witu  mit  dem  es  rings  umschliessenden  Schutzgebiete
  von  Ostafrika  verschmolzen  werden.

In  den  Kronschutzgebieten  steht  an  der  Spitze  der  Verwaltung
  als  Vertreter  des  Kaisers  ein  kaiserlicher  Kommissar,  in
Kamerun  mit  dem  Titel  Gouverneur  und  Oberkommissar.  Das
Gehalt  des  letzteren  beträgt  30,000  Mk.,  das  der  beiden  anderen
Kommissare  je  12,000  Mk.  Dem  Gouverneur  von  Kamerun  ist
zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ein  Kanzler  untergeordnet  (mit
12,000  Mk.  Gehalt)  ;  die  Bureaugeschäfte  erledigt  in  jedem  Schutzgebiete
  ein  Sekretär  (mit  6000  Mk.  Gehalt).  Ausserdem  sind  die
erforderlichen  Unterbeamten  bestellt.  Die  Kommissare  haben  die
gesammte  Kolonialverwaltung,  die  von  Südwestafrika  und  Togo
auch  die  Rechtsprechung  in  ihrem  Gebiete  zu  handhaben.

Nach  dem  Vorbilde  der  meisten  englischen  Kronkolonien  ?°)

Kolonien,  wenn  sie  von  geringerem  Umfange  sind  und  zu  ihrer  Ausnützung
nur  einen  unbedeutenden  Kapitalsaufwand  bedürfen,  noch  entstehen.  Die
heutigen  englischen  Kolonien  sind  mit  ganz  unbedeutenden  Ausnahmen,  wie
z.  B.  Nord-Borneo,  welches  von  einer  Gesellschaft  verwaltet  wird,  Kronkolonien
  im  älteren  Sinne.  Nach  der  Verfassung  der  Kolonien  unterscheidet
man  jedoch  jetzt  Kronkolonien,  die  keine  koloniale  Volksvertretung  besitzen,
sondern  von  der  Krone  unumschränkt,  jedoch  nach  Massgabe  der  Gesetze
des  Reichsparlaments  regiert  werden,  „colonies  possessing  representative
institutions“,  d.  h.  Kolonien  mit  Repräsentativverfassung,  und  „colonies
possessing  representative  institutions  and  responsible  government“,  d.  h.  Kolonien
  mit  Repräsentativerfassung,  nach  der  eine  Verantwortlichkeit  der
Kolonialregierung  gegenüber  dem  Kolonialparlament,  insbesondere  die  Nothwendigkeit
  eines  Ministerwechsels  bei  Meinungsverschiedenheiten  des  Ministeriums
  und  des  Parlaments  der  Kolonie,  anerkannt  ist.  Vgl.  G.  C.  Lewis,
On  the  government  of  dependencies.  London  1841.

2°)  Für  das  in  den  englischen  Kronkolonien  dem  Gouverneur  zugeordnete
  Concil  ist  die  Verfassung  des  Mutterlandes,  insbesondere  dessen
Privy  Council,  von  massgebendem  Einflusse  gewesen.  Derartige  Rücksichten