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sind  in  Kamerun  und  Togo  besondere  berathende  Körperschaften
errichtet  worden,  welche  dem  kaiserlichen  Kommissar  in  den
Angelegenheiten  ihres  Bezirks  zur  Seite  zu  stehen  haben.

In  Kamerun  knüpft  der  Verwaltungsrath  an  schon  vor  der
deutschen  Besitzergreifung  vorhandene  Einrichtungen  an.  Es  bestand
  hier,  hervorgegangen  aus  der  eigenen  Initiative  der  europäischen
  Kaufleute,  zur  Schlichtung  von  Streitigkeiten  zwischen
Eingeborenen  und  Fremden  ein  Court  of  Equity,  welcher  sich
unter  dem  Vorsitze  des  englischen  Konsuls  aus  Agenten  der  europäischen
  Firmen  und  einheimischen  Häuptlingen  zusammensetzte.
Der  Generalkonsul  Dr.  NacHticAL  als  ausserordentlicher  kaiserlicher
  Kommissar  liess  den  Court  of  Equity  nach  der  Besitzergreifung
  vorläufig  in  der  bisherigen  Weise  fortbestehen,  ordnete
jedoch  die  Zuziehung  des  kommissarischen  kaiserlichen  Vertreters
zu  den  Berathungen  an,  der  auch  den  Entscheidungen  des  Court
of  Equity  seine  Sanktion  zu  ertheilen  hatte  ?!).  Nach  den  Wünschen
der  deutschen  Kaufleute  sollte  an  die  Stelle  des  Court  of  Equity,
der  sich  nicht  bewährt  hatte,  zur  Unterstützung  des  Gouverneurs
bei  der  Verwaltung  und  Rechtsprechung  ein  Kollegium  gebildet
werden  aus  den  Vertretern  der  dortigen  Firmen,  auch  zwei  englischen
  Kaufleuten,  einem  Missionar  und  einem  oder  zwei  einheimischen
  Häuptlingen,  letzteren  mit  berathender  Stimme  ’??).
Eine  Betheiligung  des  Kollegiums  an  der  Rechtsprechung  ist  zwar,
nachdem  die  Reichsgesetzgebung  das  Gerichtswesen  der  Schutzgebiete
  anderweitig  geregelt  hat,  ausgeschlossen;  dagegen  ist
der  Verwaltungsrath  als  berathendes  Kollegium  bei  der  Verwaltung
  des  Schutzgebietes  in  der  ursprünglich  beabsichtigten  Weise,
bestehend  aus  Vertretern  europäischer  Firmen  und,  soweit  einheimische
  Verhältnisse  zur  Sprache  kommen,  Häuptlingen  mit  berathender
  Stimme,  durch  Verordnung  des  Gouverneurs  von  Kamerun
gebildet  worden.  Der  Court  of  Equity  ist  dagegen  aufgehoben.

sind  in  den  deutschen  Schutzgebieten  nicht  vorhanden,  der  Verwaltungsrath
  ist  vielmehr  lediglich  aus  dem  praktischen  Bedürfnisse  der  Kolonialverwaltung
  hervorgegangen.

21)  Bericht  des  Generalkonsuls  Dr.  Nacatısa.  vom  16.  August  1884
in  den  Stenographischen  Berichten  über  die  Verhandlungen  des  Reichstages,
6.  Legislaturperiode,  1.  Session  1884/85.  Anlagen.  Berlin  1885,  S.  137.

22)  Aufzeichnung  über  eine  am  25.  September  1884  in  Friedrichsruhe
stattgefundene  Unterredung  des  Reichskanzlers  mit  den  Inhabern  der  im
Biafragebiet  interessirten  Firmen,  abgedruckt  a.  a.  O.  8.  142.