Nach  dem  Vorbilde  des  Verwaltungsraths  für  Kamerun  ist
ein  solcher  auch  für  das  Togogebiet  durch  Verordnung  des  dortigen
  kaiserlichen  Kommissars  gebildet  worden.  Der  Verwaltungsrath
  besteht  hier  aus  drei  Mitgliedern,  welche  von  dem  Kommissar
  alljährlich  aus  den  Vertretern  der  dortigen  europäischen
Firmen  gewählt  werden,  und  einem  Protokollführer.  In  den
Fällen,  wo  es  sich  um  einheimische  Verhältnisse  handelt,  können
auch  ein  oder  mehrere  eingeborene  Häuptlinge  oder  sonstige
Sachverständige  zur  Theilnahme  an  den  Berathungen  zugezogen
werden.  Der  Verwaltungsrath  steht  in  allen  lokalen  Angelegenheiten
  dem  Kommissar  als  berathende  Behörde  zur  Seite.  Die
zu  erlassenden  Anordnungen  werden,  soweit  sie  sich  auf  die  Verwaltung
  des  Schutzgebietes  beziehen,  dem  Verwaltungsrathe  zur
Begutachtung  vorgelegt,  wobei  jedoch  die  Entscheidung  dem
Kommissar  vorbehalten  bleibt.

Bei  der  Führung  der  Verwaltung  ist  nun  grundsätzlich  daran
festzuhalten,  dass  der  kaiserliche  Kommissar  die  Regierung  des
Landes  mit  Rücksicht  auf  die  Europäer  zu  leiten  und  sich  in  die
inneren  Angelegenheiten  der  einheimischen  Stämme,  soweit  es
durch  das  Interesse  der  Europäer  und  des  Mutterlandes  nicht
geboten  erscheint,  nicht  einzumischen  hat.

Sämmtliche  seitens  der  kaiserlichen  Behörden  mit  den  einheimischen
  Machthabern  unmittelbar  geschlossenen  Schutzverträge
gewährleisten  denselben  ihre  bisherige  Herrschaft  über  ihre  Unterthanen
  und  ihre  sonstigen  Rechte.  So  enthält  der  Vertrag  mit
dem  König  von  Togo  von  15.  Juli  1884  ?°)  die  Erklärung  des
Königs,  dass  er  sich  unter  den  Schutz  des  Kaisers  stelle,  und
diejenige  des  ausserordentlichen  kaiserlichen  Kommissars,  dass
der  Kaiser  diesen  Schutz  übernehme.  Demnächst  verpflichtet
sich  der  König  von  Togo,  keinen  Theil  seines  Gebietes  mit
Souveränetätsrechten  an  eine  fremde  Macht  oder  Person  abzutreten,
  Verträge  mit  fremden  Mächten  nur  unter  Zustimmung  des
Kaisers  abzuschliessen.  Die  Deutschen  werden  für  die  meistbegünstigte
  Nation  erklärt.  Ohne  Zustimmung  des  Kaisers  dürfen
ferner  von  den  Europäern  keine  anderen  Steuern  und  Abgaben
als  die  bisher  ortsüblichen,  nämlich  ein  Schilling  für  die  Tonne
Palmkörner  oder  das  Fass  Palmöl,  zahlbar  an  den  repräsentativen

22)  Abgedruckt  in  den  Stenogr.  Berichten  a.  a.  O.,  S.  135.