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Ortshäuptling  erhoben  werden.  Die  bisherige  Art  und  Weise  der
einheimischen  Zolleinnehmerfunktionen  soll  nicht  beeinträchtigt
werden.  Auch  bleiben  die  bestehenden  Handelsverträge  in  Kraft.

In  den  Verträgen  mit  den  Häuptlingen  des  Schutzgebietes
von  Kamerun  sind  denselben  nach  dem  Berichte  des  Generalkonsuls
  Dr.  Nachtigal  vom  16.  August  1884  °*)  folgende  Zugeständnisse
  gemacht:

1.  Rechte  Dritter  werden  allgemein  vorbehalten.

2.  Früher  abgeschlossene  Handels-  und  Freundschaftsverträge
sollen  auch  weiterhin  ihre  Geltung  behalten.

3.  Der  Grund  und  Boden  der  Ortschaften  und  ihrer  Bewohner
soll  das  Eigenthum  derselben  bleiben.

4.  Die  Häuptlinge  sollen  ihre  Abgaben  erheben  dürfen  wie
bisher.

5.  In  der  ersten  Zeit  werden  die  Sitten  und  Gebräuche  der
Eingeborenen  geachtet  werden  ?°).

Die  Regierung  und  Rechtsprechung  über  die  Eingeborenen
ist  auch  hier  den  einheimischen  Häuptlingen  überlassen  worden.

Aehnliche  Bestimmungen,  wie  der  Vertrag  mit  dem  König
von  Togo,  abgesehen  von  denjenigen,  betreffend  die  Besteuerung
der  Palmenerzeugnisse,  enthält  der  Vertrag  mit  Bethanien  vom
28.  Oktober  1884.  Dem  Kapitän  von  Bethanien  wird  auch  hier
die  Erhebung  der  Einnahmen  und  die  Gerichtsbarkeit  über  seine
Unterthanen  ausdrücklich  gewährleistet.  Ausserdem  wird  aber
dem  Kaufmann  Lüderitz,  bezw.  einer  an  dessen  Stelle  tretenden
noch  zu  bildenden  Gesellschaft  gegen  Entrichtung  von  sechzig
Pfund  Sterling  jährlich  das  ausschliessliche  Recht  eingeräumt,
Wege,  Eisenbahnen  und  Telegraphen  zu  bauen  und  zu  verwalten,
Minen  zu  graben  und  auszubeuten,  und  überhaupt  alle  öffentlichen
Arbeiten  auszuführen.  Schon  hierin  liegt  eine  Uebertragung  einzelner,
  an  sich  dem  einheimischen  Herrscher  zustehender  Hoheitsrechte
  an  eine  deutsche  Gesellschaft.  In  noch  ausgedehnterem
Masse  hat  eine  solche  Uebertragung  in  anderen  Schutzverträgen
südwestafrikanischer  Häuptlinge  stattgefunden.

Es  ist  desshalb  hier  noch  auf  die  Stellung  der  deutschen

0)  A..a.  O.,  8.  137.

?5)  Es  bezieht  sich  dies  hauptsächlich  auf  die  Sklaverei  und  Vielweiberei.
Bei  den  übrigen  Sitten  und  Gebräuchen  ist  ein  allmähliches  Abschleifen  im
Verkehr  mit  Europäern  zu  erwarten.