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Kolonialgesellschaft  für  Südwestafrika  näher  einzugehen,  deren
Statut  vom  5.  April  1885  durch  Allerhöchste  Kabinetsordre  vom
13.  April  1885  2°)  genehmigt  wurde,  indem  gleichzeitig  die  Gesellschaft
  die  Rechte  einer  juristischen  Person  nach  Massgabe  der
Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts  erhielt’).  Nach
dem  Statute  hat  die  Gesellschaft  den  Zweck,  die  von  F.  A.  E.
Lüderitz  in  Südwestafrika  erworbenen,  unter  dem  Schutze  des
Deutschen  Reichs  stehenden  Ländereien  und  Rechte  käuflich  zu
übernehmen  und  durch  andere  Erwerbungen  zu  erweitern,  die
Grundbesitzungen  und  Bergwerksberechtigungen  durch  Expeditionen
und  Untersuchungen  zu  erforschen,  für  industrielle  und  Handelsunternehmungen,
  sowie  deutsche  Ansiedlungen  vorzubereiten,  geeignete
  gewerbliche  Anlagen  aller  Art  dortselbst  zu  machen  und
zu  betreiben  oder  durch  andere  betreiben  zu  lassen,  das  Privateigenthum
  zu  verwerthen  und  endlich  die  Ausübung  staatlicher
Hoheitsrechte  zu  übernehmen,  soweit  solche  der  Gesellschaft  für
ihr  Gebiet  übertragen  werden.  Die  Hauptzwecke  der  Gesellschaft
sind  also  kaufmännische  Ausbeutung  und  Verwerthung  der  unter
deutschem  Schutze  stehenden  südwestafrikanischen  Gebiete.  Soweit
  die  Gesellschaft  Hoheitsrechte  von  den  einheimischen  Herrschern
  erwirbt,  wird  der  Zweck  des  Erwerbs  immer  der  sein,
die  kaufmännischen  Bestrebungen  der  Gesellschaft  zu  unterstützen.
Die  Uebertragung  des  Monopols  gewisser  öffentlicher  Arbeiten
durch  den  Kapitän  von  Bethanien  ist  das  beste  Beispiel  hierfür.
Jedenfalls  können  aber  die  unter  deutschem  Schutze  stehenden
Häuptlinge  der  Gesellschaft  nicht  mehr  Rechte  übertragen,  als
sie  selbst  noch  haben,  also  Hoheitsrechte  gegenüber  der  einheimischen
  Bevölkerung,  während  ihnen  über  Europäer  keine  Hoheitsrechte
  mehr  zustehen.

Die  Ausübung  von  Hoheitsrechten  über  Europäer  hätte  die
südwestafrikanische  Gesellschaft  nur  erwerben  können  durch  einen
kaiserlichen  Schutzbrief.  Ein  solcher  ist  ihr  jedoch  nicht  zu
Theil  geworden.  Die  Gesellschaft  nimmt  daher  in  dem  Schutzgebiete
  keine  andere  Stellung  ein  als  jedes  andere  grössere  kauf-26)

  Abgedruckt  im  Reichsanzeiger.

27)  Nicht  völlig  klargestellt  sind  die  rechtlichen  Verhältnisse  der  Gesellschaft
  in  dem  neuerdings  in  den  „Grenzboten“,  Jahrg.  45,  2.  Quartal,
S,  254—264  erschienenen  kleinen  Aufsatze:  „Die  deutschen  Schutzgebiete
und  ihre  Rechtsverhältnisse.“