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männische  Unternehmen,  sie  hat  einen  durchaus  privaten  Charakter.
  Sofern  ihr  dagegen  die  einheimischen  Herrscher  Hoheitsrechte
  abgetreten  haben,  ist  sie  an  die  Stelle  der  betreffenden
Häuptlinge  getreten  und  steht  als  deren  Rechtsnachfolgerin  in
demselben  Verhältnisse  zu  den  kaiserlichen  Behörden  wie  die
einheimischen  Häuptlinge.  Die  Stellung  von  Südwestafrika  als
Kronschutzgebiet  wird  jedenfalls  durch  das  Bestehen  der  Gesellschaft
  in  keiner  Weise  berührt.

Die  deutschen  Gesellschaftsschutzgebiete  sind  entstanden  in
unzweifelhafter  Nachahmung  der  älteren  englischen  Chartercolonies,
  insbesondere  ist  das  Beispiel  der  englisch-ostindischen
Kompanie  von  entscheidendem  Einflusse  gewesen.

Der  Reichskanzler  sprach  in  seiner  Reichstagsrede  vom
26.  Juni  1884  über  den  Plan  sich  dahin  aus:  „Es  sollen  ihnen  (den
kolonialen  Unternehmern)  die  Vortheile  der  Royal  charters  gewährt
  werden,  unter  Hinblick  auf  die  ruhmreiche  Laufbahn,
welche  die  englische  Kaufmannschaft  bei  Gründung  der  ostindischen
  Kompanie  zurückgelegt  hat.  Den  Interessenten  der  Kolonie
soll  das  Regieren  derselben  im  wesentlichen  überlassen  und  ihnen
nur  für  Europäer  die  Möglichkeit  europäischer  Jurisdiktion  und
desjenigen  Schutzes  gewährt  werden,  den  wir  ohne  stehende
Garnisonen  dort  leisten  können.  Ein  Vertreter  des  Reichs,  ein
Konsul,  wird  die  Autorität  des  Reichs  wahren  und  Beschwerden
entgegennehmen,  Handelsgerichte  werden  weitere  Streitigkeiten
entscheiden.  Nicht  Provinzen  sollen  gegründet  werden,  sondern
Unternehmungen  mit  einer  Souveränetät,  welche  dem  Reiche  lehnbar
  bleibt;  ihre  Fortbildung  bleibt  im  wesentlichen  den  Unternehmern
  überlassen.“

Abgesehen  davon,  dass  dieses  Programm  für  die  jetzigen
Kronschutzgebiete  nicht  durchführbar  war,  hat  es  auch  sonst  in
den  wichtigsten  Punkten  bei  der  praktischen  Durchführung  Abänderungen
  erfahren  müssen.  Schon  die  Anknüpfung  der  deutschen
Kolonialgesellschaften  an  die  ostindische  Kompanie  beruht
mehr  in  der  idealen  Anschauung  als  in  wirklicher  Nachahmung.
Denn  die  rechtliche  Stellung  der  deutschen  Kolonisationsgesellschaften
  ist  eine  durchaus  andere,  als  die  der  meisten  älteren
Gesellschaften  war.

Die  englisch-ostindische  Kompanie,  wie  ihre  Nebenbuhlerin,
die  niederländische,  sind  im  Anfange  des  17.  Jahrhunderts  ent-