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standen,  lediglich  zum  Zwecke  des  Handelsbetriebes  nach  Ostindien.
  Seitens  des  Mutterlandes  wurde  diesen  Handelskompanien
das  Handelsmonopol  in  geographisch  bestimmtem  Umfange  verliehen.
  An  das  Handelsmonopol  schlossen  sich  die  übrigen  Rechte,
welche  beide  Kompanien  nach  und  nach  erwarben,  wie  die  Befugniss,
  ihre  Handlungsdiener  im  Auslande  selbst  zu  richten,  mit
den  ostindischen  Fürsten  zu  verhandeln,  schliesslich  Territorien
für  sich  zu  erwerben,  Truppen  zu  halten  und  Krieg  mit  nichtchristlichen
  Mächten  zu  führen  ?®).  Der  territoriale  Erwerb  und
die  Kolonisation  war  nicht  der  Zweck  der  Kompanien,  sondern
nur  eine  allerdings  nothwendige  Folge  ihres  Handelsmonopols.
Als  dieses  aufhörte,  wurden  die  Kompanien  zwar  lediglich  Kolonialbesitzerinnen,
  allein  die  ursprüngliche  Stellung  als  Handelsgesellschaften
  wirkte  doch  immerhin  noch  in  mannigfacher  Weise  auf
Verfassung  und  Verwaltungspraxis  in  den  Kolonien  ein.

Eher  lassen  sich  die  deutschen  Gesellschaften  mit  denjenigen
englischen  vergleichen,  welche  im  Anfange  des  17.  Jahrhunderts
für  Nordamerika  gegründet  wurden,  namentlich  den  beiden  1606
von  Jakob  II.  privilegirten  Gesellschaften  der  London-Adventurers
und  der  Plymouth-Adventurers,  beide  für  die  Kolonisation  von
Nordamerika  bestimmt.  Der  Zweck  derselben  war  jedoch  ebenfalls
  weniger  die  Verwaltung  und  wirthschaftliche  Ausbeutung
der  erworbenen  Gebiete  seitens  der  Gesellschaften  als  die  Ueberführung
  von  Kolonisten  aus  dem  Mutterlande,  also  die  Begründung
  von  Ackerbaukolonien.  Hieran  schloss  sich  allerdings
schliesslich  ebenso  eine  Kolonialverwaltung  an  wie  an  das  Handelsmonopol
  der  ostindischen  Gesellschaften.

Die  Rechtsstellung  der  deutschen  Gesellschaften  ergibt  sich
vielmehr,  ohne  dass  man  auf  die  Geschichte  der  älteren  Gesellschaften
  einzugehen  brauchte,  aus  den  Schutzbriefen,  die  desshalb
hier  angeführt  werden  müssen.  Der  Schutzbrief  der  Gesellschaft
für  deutsche  Kolonisation,  jetzigen  deutsch-ostafrikanischen  Gesellschaft
  lautet  in  der  durch  den  Reichsanzeiger  veröffentlichten

Fassung:
Kaiserlicher  Schutzbrief

für  die  Gesellschaft  für  deutsche  Kolonisation.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preussen  etc.,  thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

22)  Vgl.  über  die  Entwicklung  dieser  Kompanien  im  einzelnen