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Nachdem  die  derzeitigen  Vorsitzenden  der  ‚Gesellschaft  für
deutsche  Kolonisation‘,  Dr.  Karl  Peters  und  Unser  Kammerherr
Felix,  Graf  Behr-Bandelin,  Unsern  Schutz  für  die  Gebietserwerbungen
  der  Gesellschaft  in  Ostafrika,  westlich  von  dem  Reiche
des  Sultans  von  Zanzibar,  ausserhalb  der  Oberhoheit  anderer
Mächte,  nachgesucht  und  Uns  die  von  besagtem  Dr.  Karl  Peters
zunächst  mit  den  Herrschern  von  Usagara,  Nguru,  Useguha  und
Ukami  im  November  und  Dezember  v.  J.  abgeschlossenen  Verträge,
  durch  welche  ihm  diese  Gebiete  für  die  deutsche  Kolonisationsgesellschaft
  mit  den  Rechten  der  Landeshoheit  abgetreten
worden  sind,  mit  dem  Ansuchen  vorgelegt  haben,  diese  Grebiete
unter  Unsre  Oberhoheit  zu  stellen,  so  bestätigen  Wir  hiermit,
dass  Wir  diese  Oberhoheit  angenommen  und  die  betreffenden
Gebiete,  vorbehaltlich  Unsrer  Entschliessungen  auf  Grund  weiterer
Uns  nachzuweisender  vertragsmässiger  Erwerbungen  der  Gesellschaft
  oder  ihrer  Rechtsnachfolger  in  jener  Gegend,  unter  Unsern
Kaiserlichen  Schutz  gestellt  haben.

Wir  verleihen  der  besagten  Gesellschaft  unter  der  Bedingung,
dass  sie  eine  deutsche  Gesellschaft  bleibt,  und  dass  die  Mitglieder
des  Direktoriums  oder  der  sonst  mit  der  Leitung  betrauten  Personen
  Angehörige  des  Deutschen  Reiches  sind,  sowie  den  Rechtsnachfolgern
  dieser  Gesellschaft,  unter  der  gleichen  Voraussetzung,
die  Befugniss  zur  Ausübung  aller  aus  den  Uns  vorgelegten  Verträgen
  fliessenden  Rechte,  einschliesslich  der  Gerichtsbarkeit,
gegenüber  den  Eingeborenen  und  den  in  diesen  Gebieten  sich
niederlassenden  oder  zu  Handels-  und  andern  Zwecken  sich  aufhaltenden
  Angehörigen  des  Reichs  und  anderer  Nationen,  unter
der  Aufsicht  Unsrer  Regierung  und  vorbehaltlich  weiterer  von
Uns  zu  erlassender  Anordnungen  und  Ergänzungen  dieses  Unsres
Schutzbriefes.

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  diesen  Schutzbrief  Höchsteigenhändig
  vollzogen  und  mit  Unserm  Kaiserlichen  Insiegel  versehen
  lassen.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Februar  1885.

(L.  S.)  (gez.)  Wilhelm.

v.  Bismarck.

RoscHER  und  JanxascHh,  Kolonien,  Kolonialpolitik  und  Auswanderung.  3.  Aufl.
Leipzig  1885,  S.  251  ff.