Der  Schutzbrief  der  Neu-Guinea-Kompanie  für  ihre  Gebiete
im  nordöstlichen  Neu-Guinea  und  den  davor  liegenden  Inseln  hat
folgenden  Wortlaut:

Kaiserlicher  Schutzbrief
für  die  Neu-Guinea-Kompanie.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König
von  Preussen  etc.,  thun  kund  und  fügen  hiermit  zu  wissen:

Nachdem  Wir  im  August  1884  einer  Gemeinschaft  von  Reichsangehörigen,
  welche  inzwischen  den  Namen  ‚Neu-Guinea-Kompanie‘
angenommen  hat,  für  ein  von  derselben  eingeleitetes  Kolonialunternehmen
  auf  Inselgebieten  im  westlichen  Theile  der  Südsee,
welche  nicht  unter  der  Oberhoheit  einer  anderen  Macht  stehen,
Unsern  Schutz  verheissen  hatten;  nachdem  diese  Kompanie  durch
eine  von  ihr  ausgerüstete  Expedition  in  jenen  Gebieten  unter  der
Kontrolle  Unsers  dortigen  Kommissars  Häfen  und  Küstenstrecken
zum  Zwecke  der  Kultur  und  zur  Errichtung  von  Handelsniederlassungen
  erworben  und  in  Besitz  genommen  hat,  und  demnächst  auf
Unsern  Befehl  diese  Gebiete  durch  Unsre  Kriegsschiffe  unter
Unsern  Schutz  gestellt  worden  sind;  nachdem  die  beiden  deutschen
Handelshäuser,  welche  in  einem  Theile  jener  Gebiete  schon  früher
Faktoreien  errichtet  und  Grundeigenthum  erworben  hatten,  der
Kompanie  beigetreten  sind,  und  nachdem  die  Kompanie,  rechtlich
vertreten  durch  Unsern  Geheimen  Kommerzienrath  Adolph  von
Hansemann,  nunmehr  angezeigt  hat,  dass  sie  es  übernehme,  die
zur  Förderung  des  Handels  und  der  wirthschaftlichen  Nutzbarmachung
  des  Grundes  und  Bodens,  sowie  zur  Herstellung  und  Befestigung
  eines  friedlichen  Verkehrs  mit  den  Eingeborenen  und
zu  deren  Civilisirung  dienlichen  staatlichen  Einrichtungen  auf
ihre  Kosten  zu  treffen  und  zu  erhalten,  auch  damit  den  Antrag
verbunden  hat,  dass  ihr  zur  Erreichung  dieses  Zweckes  durch
einen  Kaiserlichen  Schutzbrief  das  Recht  zur  Ausübung  landeshoheitlicher
  Befugnisse  unter  Unsrer  Oberhoheit  zugleich  mit
dem  ausschliesslichen  Recht,  unter  der  Oberaufsicht  Unsrer  Regierung
  herrenloses  Land  in  Besitz  zu  nehmen  und  darüber  zu
verfügen  und  Verträge  mit  den  Eingeborenen  über  Land  und
Grundberechtigungen  abzuschliessen,  verliehen  werden  möchte:
So  bewilligen  wir  der  Neu-Guines-Kompanie  diesen  Unsern
Schutzbrief  und  bestätigen  hiermit,  dass  Wir  über  die  betreffenden
Gebiete  die  Oberhoheit  übernommen  haben.