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Diese  Gebiete  sind  die  folgenden:

1.  Der  Theil  des  Festlandes  von  Neu-Guinea,  welcher  nicht
unter  englischer  oder  niederländischer  Oberhoheit  steht.  Dieses
Gebiet,  welches  Wir  auf  Antrag  der  Kompanie  ‚Kaiser-Wilhelms-Land‘
  zu  nennen  gestattet  haben,  erstreckt  sich  an  der  Nordostküste
  der  Insel  vom  141.  Grade  östlicher  Länge  (Greenwich)  bis
zu  dem  Punkte  in  der  Nähe  von  Mitre  Rock,  wo  der  achte  Grad
südlicher  Breite  die  Küste  schneidet,  und  wird  nach  Süden  und
Westen  durch  eine  Linie  begrenzt,  welche  zunächst  dem  achten
Breitengrade  bis  zu  dem  Punkte  folgt,  wo  derselbe  vom  147.  Grade
östlicher  Länge  durchschnitten  wird,  dann  in  einer  geraden  Linie
in  nordwestlicher  Richtung  auf  den  Schneidepunkt  des  sechsten
Grades  südlicher  Breite  und  des  144.  Grades  östlicher  Länge  und
weiter  in  westnordwestlicher  Richtung  auf  den  Schneidepunkt  des
fünften  Grades  südlicher  Breite  und  des  141.  Grades  östlicher
Länge  zuläuft  und  von  hier  ab  nach  Norden  diesem  Längengrade
folgend  wieder  das  Meer  erreicht.

2.  Die  vor  der  Küste  dieses  Theiles  von  Neu-Guinea  liegenden
  Inseln,  sowie  die  Inseln  des  Archipels,  welcher  bisher  als
der  von  Neu-Britannien  bezeichnet  worden  ist  und  auf  Antrag
der  Kompanie  mit  Unsrer  Ermächtigung  den  Namen  ‚Bismarck-Archipel‘
  tragen  soll,  und  alle  anderen  nordöstlich  von  Neu-Guinea
  zwischen  dem  Aequator  und  dem  achten  Grade  südlicher
Breite  und  zwischen  dem  141.  und  154.  Grade  östlicher  Länge
liegenden  Inseln.

Ingleichen  verleihen  Wir  der  besagten  Kompanie,  gegen
die  Verpflichtung,  die  von  ihr  übernommenen  staatlichen  Einrichtungen
  zu  treffen  und  zu  erhalten,  auch  die  Kosten  für  eine
ausreichende  Rechtspflege  zu  bestreiten,  hiermit  die  entsprechenden
Rechte  der  Landeshoheit,  zugleich  mit  dem  ausschliesslichen
Recht,  in  dem  Schutzgebiet  herrenloses  Land  in  Besitz  zu  nehmen
und  darüber  zu  verfügen  und  Verträge  mit  den  Eingeborenen
über  Land  und  Grundberechtigungen  abzuschliessen,  dies  alles
unter  der  Oberaufsicht  Unsrer  Regierung,  welche  die  zur  Wahrung
  früherer  wohlerworbener  Eigenthumsrechte  und  zum  Schutz
der  Eingeborenen  erforderlichen  Bestimmungen  erlassen  wird.

Die  Ordnung  der  Rechtspflege,  sowie  die  Regelung  und
Leitung  der  Beziehungen  zwischen  dem  Schutzgebiete  und  den
fremden  Regierungen  bleibt  Unsrer  Regierung  vorbehalten.