Wir  verheissen  und  befehlen  hiermit,  dass  Unsre  Beamten
und  Offiziere  durch  Schutz  und  Unterstützung  der  Gesellschaft
und  ihrer  Beamten  in  allen  gesetzlichen  Dingen  diesen  Unsern
Schutzbrief  zur  Ausführung  bringen  werden.

Diesen  Unsern  Kaiserlichen  Schutzbrief  gewähren  Wir  der
Neu-Guinea-Kompanie  unter  der  Bedingung,  dass  dieselbe  bis
spätestens  ein  Jahr  vom  heutigen  Tage  ab  ihre  rechtlichen  Verhältnisse
  nach  Massgabe  der  deutschen  Gesetze  ordnet,  dass  die
Mitglieder  ihres  Vorstandes  oder  die  sonst  mit  der  Leitung  betrauten
  Personen  Angehörige  des  Deutschen  Reiches  sind,  und
unter  dem  Vorbehalt  späterer  Ergänzungen  dieses  Unsers  Schutzbriefes
  und  der  von  Unsrer  Regierung  zu  seiner  Ausführung  zu
erlassenden  Bestimmungen,  sowie  der  in  Ausübung  Unsrer  Oberhoheit
  über  das  Schutzgebiet  ferner  zu  treffenden  Anordnungen,
zu  deren  Befolgung  die  Kompanie  bei  Verlust  des  Anspruchs  auf
Unsern  Schutz  verpflichtet  ist.

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  diesen  Unsern  Schutzbrief
Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserm  Kaiserlichen  Insiegel
  versehen  lassen.

Gegeben  Berlin,  den  17.  Mai  1885.

(L.  8.)  (gez.)  Wilhelm.
von  Bismarck.

Der  erste  Abschnitt  beider  Schutzbriefe  ist  deklaratorischer
Natur,  Er  enthält  die  Erklärung,  dass  der  Kaiser  die  Oberhoheit
über  die  seitens  der  Organe  der  Gesellschaft  in  Besitz  genommenen
  Gebiete  übernehme.  Die  Gebiete  werden  soweit  als  möglich
  nach  Umfang  und  Grenzen  bestimmt.  In  dem  ersten  Abschnitt
  des  Schutzbriefs  der  Neu-Guinea-Kompanie  ist  ausserdem
noch  der  von  der  Gesellschaft  gestellte  Antrag  angegeben.  Der
ostafrıkanischen  Gesellschaft  wird  demnächst  verliehen  die  Befugniss
  zur  Ausübung  der  aus  den  vorgelegten  Verträgen  mit
den  Eingeborenen  fliessenden  Rechte,  einschliesslich  der  Gerichtsbarkeit
  gegenüber  den  Eingeborenen  und  den  in  diesen  Gebieten
sich  niederlassenden  oder  zu  Handels-  und  anderen  Zwecken  sich
aufhaltenden  Angehörigen  des  Reichs  und  anderer  Nationen.  Der
Neu-Guinea-Kompanie,  welche  es  übernommen  hat,  die  zur  Förderung
  des  Handels  und  der  wirthschaftlichen  Nutzbarmachung
des  Grundes  und  Bodens,  sowie  zur  Herstellung  und  Befestigung
eines  friedlichen  Verkehrs  mit  den  Eingeborenen  und  zu  deren