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Civilisirung  dienlichen  staatlichen  Einrichtungen  auf  ihre  Kosten
zu  treffen,  sowie  die  Kosten  für  eine  ausreichende  Rechtspflege
zu  bestreiten,  werden  dagegen  die  diesen  Verpflichtungen  entsprechenden
  Rechte  der  Landeshoheit  übertragen.  Daran  geknüpft
  ist  das  ausschliessliche  Recht,  in  dem  Schutzgebiete  herrenloses
  Land  in  Besitz  zu  nehmen  und  darüber  zu  verfügen  und
Verträge  mit  den  Eingeborenen  über  Land  und  Grundberechtigungen
  abzuschliessen.  Die  Uebertragung  dieser  Rechte  ist  bei
beiden  Gesellschaften  an  zwei  Voraussetzungen  geknüpft.  Die
Gesellschaft  muss  eine  deutsche  bleiben,  d.  h.  ıhre  Verhältnisse
müssen  nach  Massgabe  der  deutschen  Gesetze  geordnet,  und  die
Mitglieder  des  Vorstandes  wie  die  sonst  mit  der  Leitung  betrauten
  Personen  müssen  deutsche  Reichsangehörige  sein.  Der
in  den  Schutzbrief  für  die  Neu-Guinea-Kompanie  noch  aufgenommene
  Vorbehalt,  dass  die  Ordnung  der  Rechtspflege  sowie
die  Regelung  und  Leitung  der  Beziehungen  zwischen  dem  Schutzgebiete
  und  den  fremden  Regierungen  Sache  der  kaiserlichen
Regierung  bleibt,  ist  eigentlich  etwas  Selbstverständliches..  Denn
die  Ordnung  der  Rechtspflege  liegt  schon  in  dem  Vorbehalte
weiterer  Anordnungen,  die  Regelung  und  Leitung  der  auswärtigen
Beziehungen  in  der  Uebernahme  der  Oberhoheit  enthalten.

Für  das  rechtliche  Verhältniss  des  Reiches  zu  den  Gesellschaften
  und  deren  Besitzungen  ergeben  sich  hieraus  im  einzelnen
folgende  Rechtsgrundsätze.  Die  Souveränetät  steht  auch  in  den
Gesellschaftsschutzgebieten  voll  und  ganz  dem  Kaiser  zu,  letzterer
hat  nicht  etwa  die  Stellung  eines  Suzeräns,  während  die  innere
Staatsgewalt  den  Gesellschaften  gebührt.  Ein  solches  Verhältniss
war  nach  der  bereits  angeführten  Rede  des  Reichskanzlers  vom
26.  Juni  1884  zwar  in  Aussicht  genommen,  ist  jedoch  bei  der
endgültigen  Gestaltung  der  rechtlichen  Beziehungen  thatsächlich
nicht  zur  Durchführung  gelangt.  Denn  in  den  Schutzbriefen  ist
die  Uebernahme  der  Souveränetät  durch  den  Kaiser  ohne  jede
Einschränkung  zu  Gunsten  der  Gesellschaften  enthalten,  es  ist
ihnen  keine  halbsouveräne  Stellung  übertragen.  Insbesondere
haben  die  Gesellschaften  nicht  das  Recht  der  Gesetzgebung.  Alle
Anordnungen,  die  sie  treffen,  müssen  sich  innerhalb  der  durch
das  Landesrecht  gezogenen  Schranken  halten.  Dieses  Landesrecht
  ist  für  Kronschutzgebiete  wie  für  Gesellschaftsschutzgebiete

in  gleicher  Weise  gegeben  durch  das  Gesetz  vom  17.  April  1886.
Archiv  für  Öffentliches  Recht.  IL  1.  3