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Eine  Abänderung  des  Landesrechts  kann  auch  nur  nach  Massgabe
  dieses  Gesetzes,  also  durch  die  Reichsgesetzgebung  erfolgen.

Uebertragen  ist  den  Gesellschaften  nur  die  vollziehende  Gewalt,
  ausgenommen  auf  dem  Gebiete  des  Auswärtigen,  also  die
innere  Verwaltung  in  ihrem  weitesten  Umfange  einschliesslich
der  Rechtsprechung  unter  Oberaufsicht  der  kaiserlichen  Regierung.
Die  Gesellschaften  sind  also  lediglich  die  Organe  des  Reiches  für
die  innere  Landesverwaltung,  die  ihre  Rechte  wieder  auf  andere
Organe  übertragen  können.  Es  ist  ihnen  nicht  die  Ausübung
einzelner  Hoheitsrechte,  sondern  der  gesammten  inneren  Landesverwaltung
  verliehen  worden.

Dem  modernen  Staatsrechte  ist  eine  solche  Stellung  einzelner
Korporationen  ziemlich  fremd  geworden,  indem  die  volkswirthschaftliche
  Entwicklung  mehr  und  mehr  zur  Vereinigung  aller
Hoheitsrechte  in  der  Hand  des  Staates  und  zur  Ausübung  derselben
  durch  einzelne,  dem  Staate  unmittelbar  verantwortliche
Beamte  gedrängt  hat.  Wir  brauchen  aber  nur  in  unsere  eigene
geschichtliche  Vergangenheit  etwas  zurückzugreifen,  um  Analogien
  für  die  staatsrechtliche  Stellung  der  Kolonialgesellschaften
in  Menge  zu  finden.  Die  deutschen  Städte  des  Mittelalters,  ja
in  gewissem  Sinne  bis  Ende  des  18.  Jahrhunderts  waren  auch
nur  korporative  Vereinigungen,  denen  die  Ausübung  der  landeshoheitlichen
  Rechte  für  ıhr  Gebiet  übertragen  war.  Die  Stellung
der  Klöster  und  geistlichen  Stifter  war  eine  ähnliche.  Vor  allem
ist  eine  der  grossartigsten  Leistungen  auf  dem  Gebiete  der  Kolonisation
  im  Mittelalter,  die  Eroberung  und  Germanisirung  Preussens,
durch  eine  Genossenschaft  erfolgt,  die,  wenn  man  von  dem  geistlichen
  Momente  absieht,  den  modernen  Kolonisationsgesellschaften
oft  bis  auf  die  kleinsten  Züge  gleicht.

In  den  Schutzgebieten  haben  die  unentwickelten  volkswirthschaftlichen
  Verhältnisse  entsprechende  Bildungen  hervorgebracht.
Die  Kolonialgesellschaften  haben  wie  einst  jene  mittelalterlichen
Korporationen  die  innere  Verwaltung  ihres  Gebietes  zu  führen.
Die  Unterscheidung,  die  in  den  beiden  Schutzbriefen‘  zwischen
den  der  ostafrikanischen  Gesellschaft  verliehenen  Regierungsrechten
  und  denen  der  Neu-Guinea-Kompanie  gemacht  wird,  ist
nur  eine  scheinbare.  Denn  durch  die  Verträge  mit  den  eingeborenen
  Herrschern,  auf  welche  in  dem  Schutzbriefe  der  ostafrikanischen
  Gesellschaft  Bezug  genommen  wird,  hat  diese  nicht