mehr  und  nicht  weniger  Rechte  erworben,  als  in  dem  Schutzbriefe
  der  Neu-Guinea-Kompanie  einzeln  aufgezählt  sind.  Letztere
Aufzählung  war  jedoch  erforderlich,  da  bei  der  Besitzergreifung
des  Gebietes  der  Neu-Guines-Kompanie  vorher  keine  Verträge
mit  den  Eingeborenen  geschlossen  waren,  auf  diese  also  auch
nicht  Bezug  genommen  werden  konnte.

Zur  Verwaltung  ihrer  Gebiete  haben  die  Gesellschaften  ihrerseits
  Beamte  zu  bestellen.  Die  Neu-Guinea-Kompanie  hat  bekanntlich
  als  obersten  Verwaltungschef  für  das  Kaiser-Wilhelms-Land
  und  den  Bismarck-Archipel  einen  Landeshauptmann  ernannt,
während  für  die  ostafrikanischen  Gebiete  eine  feste  Verwaltungsorganisation
  noch  nicht  geschaffen  ist.  In  beiden  Gesellschaftsschutzgebieten
  wird  sich  jedenfalls  die  untere  Verwaltung,  die
sich  hier  auch  über  die  Eingeborenen  erstreckt,  an  die  theils
schon  bestehenden,  theils  noch  zu  gründenden  Stationen  anschliessen,
  deren  Vorsteher  als  die  natürlichen  Behörden  des  zu
der  Station  gehörenden  Gebietes  erscheinen.

Die  innere  Verfassung  der  Kolonialgesellschaften  gehört  nicht
in  das  Staatsrecht,  sondern  ist  privatrechtlicher  Natur.  Die  Gesellschaften
  können  Korporationsrechte  haben,  wie  dies  z.  B.  bei
der  Neu-Guinea-Kompanie  der  Fall  ist,  oder  nicht,  wie  das  Beispiel
  der  deutsch-ostafrikanischen  Gesellschaft  zeigt.  Unbedingt
erforderlich  ist  nur,  dass  die  Gesellschaft  auf  ihren  Namen  Rechte
erwerben  und  sich  verpflichten  kann.  Es  ergibt  sich  dies  schon
daraus,  dass  die  Gesellschaft  nicht  nur  ein  staatsrechtliches  Organ
für  die  Verwaltung  des  Schutzgebietes,  sondern  auch  ein  Vermögenssubjekt
  ist,  indem  sie  die  Kosten  der  Verwaltung  bestreiten
  muss.  In  welcher  Form  die  Gesellschaft  der  Forderung,
Vermögenssubjekt  zu  sein,  gerecht  wird,  ist  jedoch  lediglich  eine
Frage  des  Privatrechts.

Die  oberste  Verwaltung  des  Mutterlandes  über  die  Schutzgebiete,
  sowie  die  Aufsicht  über  die  Kolonisationsgesellschaften
wird  durch  den  Reichskanzler,  zur  Zeit  speziell  durch  das  auswärtige
  Amt  ausgeübt.

Wie  den  kaiserlichen  Kommissaren  der  Schutzgebiete  von
Kamerun  und  Togo  die  Verwaltungsräthe,  so  steht  dem  Reichskanzler
  als  berathendes  Organ  und  Vertretung  der  Interessenten
das  Syndikat  für  Westafrika  in  Hamburg  zur  Seite.  Dasselbe
ist,  wie  schon  aus  dem  Namen  hervorgeht,  lediglich  für  die  west-