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afrikanischen  Schutzgebiete  von  Kamerun  und  Togo  bestimmt.
Die  erste  Anregung  dazu  wurde  in  der  am  25.  September  1884
stattgefundenen  Unterredung  des  Reichskanzlers  mit  den  Inhabern
der  im  Biafragebiete  interessirten  Firmen  gegeben??).  Es  wurde
damals  die  Bildung  eines  Syndikats  in  Hamburg  zum  Zwecke  des
Verkehrs  mit  der  Reichsregierung  in  Aussicht  genommen.  Durch
Vermittlung  desselben  sollten  die  Wünsche  und  Anträge  der
einzelnen  Firmen  in  allen  zur  Entscheidung  durch  das  Reich
stehenden  Fragen  der  Regierung  vorgetragen  werden.  Ausserdem
sollte  sich  das  Syndikat  auf  Erfordern  des  auswärtigen  Amtes
gutachtlich  über  neue  Einrichtungen  und  Anordnungen  der  Beamten
  zu  äussern  haben.  Diesem  Plane  entsprechend  ist  das
Syndikat  demnächst  mit  dem  Sitze  zu  Hamburg  als  eine  Art  inländischer
  Handelskammer  für  Westafrika  begründet  worden.

Wir  kommen  jetzt  auf  die  Einzelgebiete  der  Kolonialverwaltung.
  Hier  scheidet  zunächst  aus  das  Gebiet  des  Auswärtigen.
  Eine  Regelung  und  Handhabung  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  hat  zum  Gegenstande  lediglich  das  Verhältniss  des
Inlandes  zu  anderen  Staaten,  also  die  völkerrechtlichen  Beziehungen
der  Staaten  zu  einander.  Wie  aber  bereits  ausgeführt  wurde,
sind  die  deutschen  Schutzgebiete  völkerrechtlich  Inland.  Die  auswärtigen
  Angelegenheiten  der  Schutzgebiete  können  daher  durch
keine  anderen  Behörden  verwaltet  werden,  als  durch  die  zuständigen
  Organe  des  Mutterlandes.  Der  Schutzbrief  der  Neu-Guinea-Kompanie
  enthält  daher  ausdrücklich  den  selbstverständlichen
  Grundsatz,  dass  die  Regelung  und  Leitung  der  Beziehungen
zwischen  dem  Schutzgebiete  und  fremden  Regierungen  der  kaiserlichen
  Regierung  vorbehalten  bleibt.

Das  Gebiet  des  Kriegswesens  ist  dagegen  der  Hauptsache
nach  nicht  verschieden  von  anderen  Gebieten  der  inneren  Landesverwaltung.
  Es  kommt  hier  wieder  der  staatsrechtliche  Grundsatz
  zur  Geltung,  dass  die  Schutzgebiete  im  Verhältniss  zum
Reiche  Ausland  sind.  Den  Schutzgebieten  wird  daher  durch  die
Wehrmacht  des  Mutterlandes  derselbe  Schutz  gegen  äussere  und
innere  Feinde  zu  Theil,  wie  einzelnen  Reichsangehörigen  im  Ausu

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29)  Vgl.  die  Aufzeichnung  über  diese  Unterredung  in  den  Stenographischen
  Berichten  über  die  Verhandlungen  des  Reichstages,  6.  Legislaturperiode,
  1.  Session  1884/85.  Anlagen.  Berlin  1885,  S.  142.