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lande,  sofern  der  Schutz  der  Civilbehörden  nicht  ausreicht.  Auch
“in  jeder  anderen  Beziehung  gelten  die  Schutzgebiete,  was  die
Kriegshoheit  anbetrifft,  als  Ausland.  Die  Militärgesetzgebung  des
Reichs  steht  in  den  Schutzgebieten  nicht  in  Kraft.  Die  Einwohner
  der  Schutzgebiete  als  solche  unterliegen  keiner  Wehrpflicht
  irgend  welcher  Art.  Die  Reichsangehörigen,  welche  sich
dort  aufhalten  und  in  militärpflichtigem  Alter  stehen,  haben  sich
gleich  allen  anderen  sich  im  Auslande  aufhaltenden  Deutschen  zur
Ableistung  ihrer  Wehrpflicht  gemäss  den  deutschen  Reichsgesetzen
in  das  Reichsgebiet  zurückzubegeben.  Die  Leistung  der  Wehrpflicht
  in  den  Schutzgebieten  ist  schon  desshalb  unmöglich,  weil
das  Reich  in  denselben  keine  Garnisonen  hält.

Obgleich  die  Militärgesetzgebung  des  Reiches  auf  die  Schutzgebiete
  keine  Anwendung  findet,  besitzen  dieselben  doch  auch
kein  eigenes  Militärrecht.  Sie  sind  ohne  jedes  Militär  und  lediglich
  auf  den  Schutz  des  Reiches  angewiesen.  Der  weiteren  Entwicklung
  muss  die  Begründung  kleiner  Korps  von  Landtruppen
zum  inneren  Schutz  der  Kolonien  überlassen  bleiben.  Voraussichtlich
  werden  in  dieser  Beziehung  die  Gesellschaftsschutzgebiete
  den  Kronschutzgebieten  vorangehen.  In  Ostafrika  zeigen
sich  jetzt  schon  die  ersten  Ansätze.  Der  künftigen  Reichsgesetzgebung
  wird  die  Aufgabe  erwachsen,  die  in  den  Schutzgebieten
sich  aufhaltenden  militärpflichtigen  Reichsangehörigen,  im  Fall
sie  in  einer  Kolonialtruppe  ihrer  Militärpflicht  genügen  wollen,
von  dem  Dienste  in  dem  Heere  des  Mutterlandes  zu  entbinden.
Bis  jetzt  ist  jedoch  das  Gebiet  der  Kriegshoheit  in  dem  kolonialen
Verwaltungsrechte  noch  in  keiner  Beziehung  ausgebildet.

Was  das  Justizwesen  der  Schutzgebiete  anbetrifft,  so  musste
das  Landesrecht  derselben,  d.  h.  das  Privat-,  Straf-  und  Prozessrecht,
  sowie  die  obersten  Grundsätze  der  Gerichtsverfassung  durch
die  Reichsgesetzgebung  festgestellt  werden,  wenn  man  die  koloniale
  Gerichtsverfassung  mit  der  des  Mutterlandes  in  irgend
welche  Verbindung  bringen  wollte.

Bei  der  Organisation  der  Gerichtsbarkeit  der  Kolonialbehörden
schloss  man  sich  an  das  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
vom  10.  Juli  187930)  an.  Die  Uebereinstimmung  in  beiden  Gesetzen,
  von  denen  das  vom  17.  April  1886  grundsätzlich  auf  das

#0)  R.G.Bl.  1879,  S.  179.