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vom  10.  Juli  1879  verweist  und  es  für  die  Schutzgebiete  nur  in
einer  Reihe  einzelner  Punkte  abändert,  ist  keine  zufällige.  Beiden
Gesetzen  liegt  der  Gedanke  zu  Grunde,  dass  ‚die  Rechtsprechung
im  Auslande  auch  über  Deutsche  durch  die  Organe  der  fremden
Staatsgewalt  erfolgen  muss.  Nur  wo  diese  versagt,  kann  sich
das  Reich  der  Pflicht  nicht  entziehen,  seinen  Unterthanen  auch
im  Auslande  Recht  zu  gewähren.  Die  Normen  für  diese  Rechtsprechung
  müssen  aber  vom  Reiche  ausgehen,  da  der  Rechtsprechung
  der  deutschen  Behörden  im  Auslande  auch  für  das
Inland  Rechtswirkungen  beigelegt  werden  sollen.

Nach  Feststellung  des  materiellen  Rechtes,  dem  gemäss  die
Konsulargerichte  zu  entscheiden  haben,  beschäftigt  sich  das  Gesetz
  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  vorzugsweise  mit  der  Gerichtsverfassung,
  durch  deren  Verschiedenheit  von  der  des  Inlandes
  auch  mannigfache  Abweichungen  von  dem  Reichsprozessrechte
  bedingt  sind.  Die  Konsulargerichtsbarkeit  wird  ausgeübt
durch  den  Konsul  und  das  Konsulargericht.  Letzteres  besteht
aus  dem  Konsul  und  zwei  Beisitzern,  sofern  das  Gesetz  nicht
die  Zuziehung  von  vier  Beisitzern  vorschreibt.  Für  die  Dauer
jedes  Jahres  werden  vier  Beisitzer  und  mindestens  zwei  Stellvertreter
  von  dem  Konsul  aus  den  Gerichtseingesessenen  und
eventuell  anderen  achtbaren  Einwohnern  ernannt.  Der  Konsul
allein  ist  zuständig  in  den  Sachen,  die  nach  dem  Gerichtsverfassungsgesetze
  und  der  Konkursordnung  vor  das  Amtsgericht  gehören,
  mit  Ausnahme  der  Schöffensachen,  sowie  in  den  Sachen
der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit,  die  im  Geltungsgebiete  des
Allgemeinen  Landrechts  den  Amtsgerichten  übertragen  sind.  Das
Konsulargericht  hat  zu  entscheiden  in  allen  anderen  zur  Zuständigkeit
  der  Schöffengerichte  und  Landgerichte  gehörigen  Sachen  mit
Ausnahme  derjenigen,  für  welche  das  Schwurgericht  zuständig
ist.  Statt  der  gewöhnlichen  zwei  Beisitzer  sind  deren  vier  zuzuziehen
  bei  Strafsachen  in  der  Hauptverhandlung,  wenn  der  Beschluss
  über  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  ein  Verbrechen  oder
Vergehen  zum  Gegenstande  hat,  welches  weder  zur  Zuständigkeit
der  Schöffengerichte  noch  zu  den  in  85  74,  75  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  bezeichneten  Handlungen  gehört.

Schwurgerichtssachen  können  von  dem  Konsulargerichte  nicht
abgeurtheilt  werden.  Der  Konsul  hat  hier  nur  Sicherheitsmassregeln
  und  eilige  Untersuchungshandlungen  vorzunehmen  und