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demnächst  die  Akten  an  die  zuständige  Staatsanwaltschaft  des
Inlandes  abzugeben.

Beschwerde  und  Berufung  gegen  die  Entscheidungen  der
Konsulargerichte  sind  ausgeschlossen  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  bis  zu  einem  Streitgegenstande  von  300  Mk.,  in
Strafsachen  bei  Uebertretungen.  In  allen  übrigen  Rechtsstreitigkeiten
  sowie  in  Konkurssachen  gehen  Beschwerde  und  Berufung
an  das  Reichsgericht,  während  die  Revision  fortfällt.  Das  Begnadigungsrecht
  in  Strafsachen,  in  denen  der  Konsul  oder  das
Konsulargericht  in  erster  Instanz  erkannt  haben,  steht  dem
Kaiser  zu.

Diese  Bestimmungen  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  erklärt
das  Gesetz  vom  17.  April  1886  für  die  Schutzgebiete  mit  der
Massgabe  als  anwendbar,  dass  an  die  Stelle  des  Konsuls  der  mit
der  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  vom  Reichskanzler  ermächtigte
  Beamte,  und  an  die  Stelle  des  Konsulargerichts  das  nach
Massgabe  der  Bestimmungen  über  das  letztere  zusammengesetzte
Gericht  des  Schutzgebietes  tritt.  Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
  soll  durch  kaiserliche  Verordnung  bekannt  gemacht
werden.

Das  Gesetz  ertheilt  ferner  die  Ermächtigung  zu  Abänderungen
des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  für  die  Schutzgebiete
  in  einer  Reihe  einzelner  Punkte  durch  kaiserliche  Verordnungen.
  Der  Charakter  derselben  als  Verordnungen  kommt
zwar  insofern  zur  Geltung,  als  dieselben  jederzeit  durch  neue
Verordnungen  aufgehoben  oder  abgeändert  werden  können.  Infolge
  der  gesetzlichen  Ermächtigung  haben  sie  aber  den  inländischen
  Behörden  gegenüber  dieselbe  Wirkung  wie  förmliche
Reichsgesetze,  sie  binden  die  Behörden  des  Inlandes  und  der
Schutzgebiete  wie  förmliche  Gesetze.  Durch  solche  Verordnungen
  kann

1.  bestimmt  werden,  dass  in  den  Schutzgebieten  auch  andere
als  die  im  $  1  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  bezeichneten  Personen  (d.  h.  Reichsangehörige  und  Schutzverwandte)
  der  Gerichtsbarkeit  unterliegen;

2.  (betrifft  polizeiliche  Vorschriften,  worauf  unten  zurückzukommen
  sein  wird;)

3.  die  Gerichtsbarkeit  in  den  zur  Zuständigkeit  der  Schwurgerichte
  gehörenden  Sachen  ($  31  des  Gesetzes  über  die  Kon-