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sulargerichtsbarkeit)  den  Gerichten  der  Schutzgebiete  in  der  Weise
übertragen  werden,  dass

a)  eine  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft  stattfindet,  und
der  Staatsanwalt  von  dem  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
  ermächtigten  Beamten  aus  der  Zahl  der  in  den
Schutzgebieten  befindlichen  kaiserlichen  Beamten  oder
der  zur  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  zugelassenen
Personen  oder  sonstigen  achtbaren  Gerichtseingesessenen
zu  bestellen  ist;

b)  soweit  es  die  Verhältnisse  gestatten,  eine  Voruntersuchung
geführt  wird,  deren  Regelung  besonderer  kaiserlicher
Verordnung  vorbehalten  bleibt;

c)  an  der  Hauptverhandlung  ausser  dem  zur  Ausübung  der
Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten  vier  Beisitzer  Theil
zu  nehmen  haben;

d)  im  übrigen  die  Vorschriften  Anwendung  finden,  welche
für  die  im  $  28  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  bezeichneten  Strafsachen  gelten;

4.  als  Berufungs-  und  Beschwerdegericht  in  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  und  in  den  zur  streitigen  Gerichtsbarkeit
nicht  gehörenden  Angelegenheiten  das  hanseatische  Oberlandesgericht!)
  oder  ein  deutsches  Konsulargericht,  und  in  Rechtssachen,
  bei  welchen  Eingeborene  als  Beklagte  oder  Angeschuldigte
beteiligt  sind,  ein  Gerichtshof  im  Schutzgebiete  bestimmt?)  und
in  dem  Verfahren  vor  dem  Berufungs-  oder  Beschwerdegerichte
der  Anwaltszwang  ausgeschlossen  werden;

91)  Diese  Bestimmung,  hervorgegangen  aus  Rücksichten  für  die  bei
den  Kolonialunternehmungen  stark  betheiligten  hanseatischen  Kaufleute,  ist
desshalb  sehr  unpraktisch,  weil  in  den  Schutzgebieten  ausser  dem  Reichsrechte
  nur  preussisches  Recht  zur  Anwendung  kommt,  dieses  aber  in  dem
Bezirke  des  hanseatischen  Oberlandesgerichtes  nicht  gilt.  Weit  zweckentsprechender
  war  die  Bestimmung  des  preussischen  Gesetzes  vom  28.  Juni
1865,  welches  als  Obergericht  für  die  Konsulargerichte  das  Apellationsgericht
zu  Stettin  bestellte.

#2?)  In  den  grösseren  Schutzgebieten,  namentlich  Ostafrika  und  Südwestafrika,
  wird  jedenfalls  die  Bildung  kolonialer  Obergerichte  auch  für  Europäer
  zum  unabweisbaren  Bedürfniss  werden.  Die  Rechtseinheit  mit  dem
Mutterlande  muss  dann  durch  Zulässigkeit  der  Revision  beim  Reichsgerichte
gewahrt  werden.