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5.  für  die  Zustellungen,  die  Zwangsvollstreckung  und  das
Kostenwesen  einfachere  Bestimmungen  vorgeschrieben  werden.

Das  Gesetz  betreffend  die  Eheschliessung  und  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  von  Reichsangehörigen  im  Auslande
  3)  ist  für  die  Schutzgebiete  mit  der  Massgabe  in  Kraft
gesetzt  worden,  dass  dasselbe  durch  kaiserliche  Verordnung  auch
auf  andere  Personen  als  auf  Reichsangehörige  ausgedehnt  werden
kann,  und  an  die  Stelle  des  Bundeskonsuls  der  von  dem  Reichskanzler
  zur  Eheschliessung  und  zur  Beurkundung  des  Personenstandes
  ermächtigte  Beamte  tritt?*).  Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
  wird  durch  kaiserliche  Verordnung  bestimmt.  Eine  solche
kaiserliche  Verordnung  ist  bis  jetzt  erst  am  21.  April  1886  für
die  Schutzgebiete  von  Kamerun  und  Togo  erlassen  worden’°®).
Dieselbe  setzt  das  Gesetz  vom  4.  Mai  1870  betreffend  die  Eheschliessung
  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  von  Bundesangehörigen
  im  Auslande  bezüglich  aller  Personen,  welche  nicht
Eingeborene  sind,  vom  1.  Juli  1886  ab  in  Kraft  und  überlässt
dem  Gouverneur  von  Kamerun,  vorbehaltlich  der  Genehmigung
des  Reichskanzlers  zu  bestimmen,  wer  im  Sinne  dieser  Verordnung
  anzusehen  ist.

Im  übrigen  sind  die  kaiserlichen  Verordnungen,  die  das
Gesetz  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete
  vom  17.  April  1886  zu  ergänzen  bestimmt  sind,  bis  jetzt
noch  nicht  erlassen.  Die  Grundzüge  der  kolonialen  Gerichtsverfassung
  sind  aber  wenigstens  festgestellt.  Die  zu  errichtenden
kolonialen  Gerichtshöfe  sind  dadurch  in  die  engste  Verbindung
gebracht  mit  der  Gerichtsverfassung  des  Mutterlandes,  dessen
obere  Gerichte  für  die  Entscheidung  über  Rechtsmittel  zuständig
  sind.

Von  besonderer  Bedeutung  ist  das  Gesetz  für  die  Klarlegung
des  Unterschiedes  zwischen  Kronschutzgebieten  und  Gesellschaftsschutzgebieten.
  Eine  Unterscheidung  zwischen  denselben  wird
nirgends  gemacht.  Das  Gesetz  findet  auf  beide  Arten  von  Schutz-#3)

  B.G.Bl.  1870,  S.  599.

#4)  Die  besondere  Ermächtigung  des  Reichskanzlers  ist  nicht  nur  für
die  Kronschutzgebiete,  sondern  auch  für  die  Gesellschaftsschutzgebiete  erforderlich.
  Die  Bestellung  der  Standesbeamten  in  letzteren  kann  also  nicht
von  den  Gesellschaften  ausgehen.

86,  Veröffentlicht  im  Reichsanzeiger.