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gebieten  in  gleicher  Weise  Anwendung.  Nicht  nur  wird  das
anzuwendende  Recht  für  beide  von  Reichs  wegen  bestimmt,  selbst
das  sonst  den  Kolonialgesellschaften  zustehende  Recht,  die  Organe
  der  Verwaltung  zu  bestellen,  ist  für  das  Gebiet  der  Rechtsprechung
  beschränkt.  Denn  der  Vorsitzende  des  Kolonialgerichtes
muss  vom  Reichskanzler  mit  der  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit
beauftragt  sein,  und  die  Beisitzer  werden  von  dem  Vorsitzenden
ernannt.  Den  Kolonialgesellschaften  bleibt  lediglich  die  Verpflichtung,
  den  Vorsitzenden  des  Kolonialgerichtes  zu  besolden.
Dass  es  ihnen  freisteht,  dem  Reichskanzler  entsprechende  Vorschläge
  zu  machen,  liegt  in  der  Natur  der  Sache.  In  der  Regel
werden  auch  jedenfalls  Beamte  der  Gesellschaft,  die  bereits  im
Schutzgebiete  thätig  sind,  zur  Ausübung  der  Rechtsprechung  ermächtigt
  werden.  Ein  Recht  hierauf  wie  ein  Recht  auf  Berücksichtigung
  ihrer  Vorschläge  haben  aber  die  Gesellschaften  in
keiner  Weise.  Allerdings  enthalten  die  Schutzbriefe  entgegenstehende
  Bestimmungen.  So  ist  der  ostafrikanischen  Gesellschaft
ausdrücklich  die  Gerichtsbarkeit  gegenüber  den  Eingeborenen  und
den  in  ihren  Gebieten  sich  aufhaltenden  Angehörigen  des  Reiches
und  anderer  Nationen  verliehen  worden.  Ebenso  hat  die  Neu-Guinea-Kompanie
  gegen  Uebernahme  der  Kosten  der  Rechtsprechung
  die  entsprechenden  Rechte  der  Landeshoheit  erhalten.
Diese  Verleihungen  sind  aber  als  durch  des  Gesetz  vom  17.  April
1886  aufgehoben  zu  erachten,  da  in  dem  Gesetze  ein  Vorbehalt
zu  Gunsten  der  Gesellschaften  nicht  gemacht  ist.  Die  allgemeine
  Klausel  der  Schutzbriefe,  welche  Abänderungen  und  Ergänzungen
  derselben  ausdrücklich  vorbehält,  lässt  auch  die  in
dem  Gesetze  enthaltene  Abänderung  der  Schutzbriefe  durchaus
gerechtfertigt  erscheinen.

Auf  dem  Gebiete  der  Justiz  gehen  also  in  Kronschutzgebieten
wie  in  Gesellschaftsschutzgebieten  nicht  nur  die  rechtlichen  Normen
von  der  Reichsgewalt  aus.  Diese  hat  auch  die  nöthigen  Organe
für  die  Rechtsprechung  zu  bestellen.  Nur  die  Kosten  müssen
von  den  Gesellschaften  aufgebracht  werden.  Dass  ihnen  dagegen
auch  die  aus  der  Justiz  fliessenden  Einkünfte,  wie  Geldstrafen
und  Prozesskosten  gebühren,  ist  selbstverständlich.

Die  Polizeihoheit  des  deutschen  Staatsrechts  ist  erwachsen
aus  der  dem  Könige  zustehenden  und  von  ihm  den  Grafen  übertragenen
  Befugniss,  zu  gebieten  und  zu  verbieten  unbeschadet