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der  durch  das  Landesrecht  gezogenen  Schranken.  Der  Inhaber
der  Polizeigewalt  darf  also  nichts  gebieten,  was  das  Landesrecht
verbietet  und  umgekehrt.  Im  übrigen  ist  sein  Recht  unbeschränkt.
  Dieses  Recht  des  Gebots  und  Verbots,  ım  älteren
deutschen  Staatsrechte  der  Bann  genannt,  ist  aber  nur  von  Werth,
wenn  die  Befolgung  der  Befehle  durch  Strafen  erzwungen  werden
kann.  Die  Strafe  muss  bestimmt  sein  durch  das  Landesrecht.
So  kannten  die  deutschen  Volksrechte  den  Königsbann,  den
Grafenbann,  zum  Theil  auch  den  Herzogsbann  mit  Strafandrohungen,
  die  je  nach  dem  Range  des  Befehlenden  verschieden  abgestuft
  waren.  Aus  dem  Rechte  des  Gebots  und  Verbots  entwickelte
  sich  später  ein  Polizeiverordnungsrecht,  indem  man
annahm,  was  Jemand  im  einzelnen  Falle  gebieten  und  verbieten
könne,  darüber  sei  er  auch  allgemeine  Anordnungen  zu  treffen
befugt.

Wie  in  den  deutschen  Volksrechten  musste  auch  für  die
Schutzgebiete  die  auf  Uebertretung  polizeilicher  Anordnungen
stehende  Strafe  oder  wenigstens  die  Ermächtigung  der  Polizeibehörde
  zur  Androhung  solcher  Strafen  durch  das  Landesrecht
bestimmt  werden.  Denn  es  werden  durch  die  Polizeiverordnungen
der  Kolonialbehörden  neue  Straffälle  geschaffen,  deren  Wirkung
sich  wegen  der  engen  Verbindung  der  Kolonialgerichte  mit  denen
des  Mutterlandes  auch  auf  letzteres  miterstrecken  musste.  Dieselben
  Gründe,  welche  für  die  Normirung  des  den  Entscheidungen
der  Kolonialgerichte  zu  Grunde  zu  legenden  Strafrechtes  durch
die  Reichsgesetzgebung  sprachen,  fielen  auch  ins  Gewicht  für
die  reichsgesetzliche  Regelung  der  Ermächtigung  der  Behörden
zum  Fırlass  polizeilicher  Vorschriften.  Das  Gesetz  vom  17.  April
1886  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete
bestimmt  daher  in  $  2  Nr.  2:  „Durch  kaiserliche  Verordnung
kann  dem  zur  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigten  Beamten
die  Befugniss  ertheilt  werden,  bei  Erlass  polizeilicher  Vorschriften
($  4  des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit)  gegen  die
Nichtbefolgung  derselben  Gefängniss  bis  zu  drei  Monaten,  Haft,
Geldstrafe  und  Einziehung  einzelner  Gegenstände  anzudrohen.*

Polizeiliche  Anordnungen  treffen  kann  also  nur  der  zur  Ausübung
  der  Gerichtsbarkeit  ermächtigte  Beamte.  Diese  untrennbare
  Verbindung  der  Polizeigewalt  mit  der  Gerichtsbarkeit,  die
sich  abgesehen  von  den  Städten  durch  das  ganze  Mittelalter  bis