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in  die  neueste  Zeit  hindurchzieht,  erscheint  als  das  charakteristische
  Merkmal  eines  unentwickelten  staatlichen  und  volkswirthschaftlichen
  Zustandes  und  ist  durch  diesen  nothwendig  bedingt.
Bei  jeder  niederen  volkswirthschaftlichen  Kultur  kann  der  Staat
seine  Aufgabe  nur  in  der  Vertheidigung  seiner  Unterthanen  gegen
innere  und  äussere  Feinde  sehen,  seine  innere  Politik  beschränkt
sich  also  auf  den  Rechtsschutz.  Dieser  ist  das  einzige  Ziel  des
mittelalterlichen  Rechtsstaates,  der  durchaus  verschieden  ist  von
dem,  was  man  heute  Rechtsstaat  nennt.  Der  Rechtsschutz  kann
aber  nicht  nur  durch  die  Rechtsprechung  gewährt  werden,
sondern  es  gehört  dazu  auch  eine  dieselbe  unterstützende  und
Störungen  der  Rechtsordnung  vorbeugende  polizeiliche  Thätigkeit,
  die  das  Mittelalter  als  Friedensbewahrung,  wir  als  Sicherheitspolizei
  bezeichnen.  Da  die  Polizei  lediglich  zur  Unterstützung
der  Rechtspflege  bestimmt  ist,  so  kann  sie  auch  nur  von  dem
mit  der  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  betrauten  Organe  ausgeübt
werden.  Es  ist  charakteristisch,  dass,  sobald  eine  Ausdehnung
der  staatlichen  Thätigkeit  über  den  blossen  Rechtsschutz  hinaus
stattfindet,  entweder  eine  Trennung  der  Polizei  von  der  Rechtspflege
  oder  wenigstens  eine  Uebertragung  der  neu  entstandenen
Zweige  der  Polizei  auf  besondere  Organe  stattfindet,  so  dass  den
richterlichen  Behörden  nur  die  alte  Friedensbewahrung  verbleibt.
Ersteres  geschah  in  den  Städten  des  Mittelalters  und  demnächst
allgemein  während  einer  durch  drei  Jahrhunderte  sich  hinziehenden
  Entwicklung,  seit  dem  16.  Jahrhundert  in  den  oberen,  seit
dem  19.  Jahrhundert  in  den  unteren  Instanzen  des  deutschen
Behördenorganismus.  Für  die  Uebertragung  neuer  Gebiete  der
staatlichen  Thätigkeit  auf  besondere  Behörden  ist  dagegen  die
englische  Verwaltung  das  beste  Beispiel,  wo  die  Friedensrichter
ausser  der  Rechtsprechung  allerdings  die  alte  Friedensbewahrung
behalten,  aber  alle  übrigen  Zweige  der  Verwaltung  an  neu  gebildete
  Behörden  für  die  innere  Verwaltung  verloren  haben.
Mit  der  Beschränkung  der  staatlichen  Thätigkeit  für  die
Kolonien  auf  den  Rechtsschutz  war  daher  wie  im  mittelalterlichen
Staatswesen  die  Uebertragung  der  Polizeigewalt  auf  das  zur
Rechtsprechung  berufene  Organ  naturgemäss  gegeben.  Für  die
Gesellschaftsschutzgebiete  ergibt  sich  hieraus  eine  weitere  Beschränkung
  der  den  Gesellschaften  zustehenden  Kolonialverwaltung.
  Die  Gesellschaften  können  keine  Organe  bestellen,  denen