die  Ausübung  der  höheren  Polizei,  d.  h.  des  Polizeidezernats
und  des  Polizeiverordnungsrechtes  zusteht.  Denn  der  Erlass  polizeilicher
  Vorschriften  unter  Strafandrohung  kann  nur  von  dem
mit  der  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  betrauten  Beamten  ausgehen.
  Die  Bestellung  desselben  erfolgt  aber  durch  den  Reichskanzler.
  Die  Gesellschaften  können  nur  die  erforderlichen  Exekutivbeamten
  ernennen.  Soweit  die  Schutzbriefe  entgegengesetzte
Bestimmungen  enthalten,  sind  diese  ebenso  wie  die  entsprechenden
  Anordnungen  über  die  Ausübung  der  Rechtspflege  seitens
der  Gesellschaften  als  durch  das  Gesetz  vom  17.  April  1886  aufgehoben
  zu  erachten.

Die  Vorschriften,  zu  deren  Erlass  die  Gerichtsvorsitzenden
der  Schutzgebiete  ermächtigt  werden  können,  müssen  polizeilicher
  Natur  sein.  Was  in  das  Gebiet  der  Polizei  gehört,  ist  in
dem  Gesetze  nicht  gesagt.  Auf  das  preussische  Recht,  welches
in$  10  II,  17  A.  L.-R.  eine  erschöpfende  gesetzliche  Begriffsbestimmung
  gibt  ?*),  darf  hier  nicht  zurückgegriffen  werden,  da
in  den  Schutzgebieten  nur  die  privatrechtlichen,  aber  nicht  die
staatsrechtlichen  Bestimmungen  des  Allgemeinen  Landrechts
gelten.  Man  muss  daher  auf  das  gemeine  deutsche  Staatsrecht
zurückgehen.  Nach  der  geschichtlichen  Entwicklung  desselben
ist  zur  Polizei  die  gesammte  Thätigkeit  des  Staates  auf  dem  Gebiete
  der  inneren  Verwaltung  mit  Ausschluss  der  Rechtsprechung
zu  rechnen,  soweit  diese  Thätigkeit  nicht  in  das  Gebiet  des  Kriegs-,
Finanz-  und  Kirchenwesens  fällt.  Im  Grunde  genommen  deckt
sich  hiermit  die  Bestimmung  des  $  10  IL,  17  A.  L.-R.,  die  denselben
  Gedanken  positiv  ausdrückt.  Es  ist  jedoch  daran  festzuhalten,
  dass  diese  Begriffsbestimmung  in  den  Schutzgebieten  nicht
formelles  Recht  ist.

Unter  den  polizeilichen  Vorschriften  sind  in  erster  Reihe
Polizeiverordnungen  zu  denken.  Wie  sich  aber  im  Mittelalter
aus  dem  Rechte  des  Gebots  und  Verbots  im  einzelnen  Falle  eine
Befugniss  zum  Erlass  allgemeiner  Anordnungen  ableiten  liess,
so  muss  umgekehrt  für  die  Schutzgebiete  angenommen  werden,
dass,  soweit  der  Inhaber  der  Polizeigewalt  etwas  allgemein  an-®2)

  A.  L.-R.  I,  17,  $  10:  „Die  nöthigen  Anstalten  zur  Erhaltung  der
öffentlichen  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung,  und  zur  Abwendung  der  dem
Publiko  oder  einzelnen  Mitgliedern  desselben  bevorstehenden  Gefahr  zu
treffen,  ist  das  Amt  der  Polizei.“