4  —

ordnen  kann,  er  auch  zu  Geboten  und  Verboten  im  einzelnen
Falle  durch  Polizeiverfügung  befugt  ist.  Polizeiliche  Vorschriften
umfassen  daher  sowohl  Polizeiverordnungen  wie  Polizeiverfügungen.

Die  Kontrolle  der  kolonialen  Polizeiverwaltung  liegt  vorzugsweise
  in  der  Aufsicht  durch  die  zuständige  Behörde  des  Mutterlandes,
  den  Reichskanzler.  Durch  die  Beschwerde  bei  der  Aufsichtsbehörde
  ist  allein  die  Aufhebung  allgemeiner  und  besonderer
polizeilicher  Vorschriften  zu  erlangen,  zu  deren  Erlass  der  zuständige
  Beamte  an  sich  befugt  ist.  Die  Kontrolle  der  Gerichte
tritt  dem  gegenüber  mehr  in  den  Hintergrund.

Es  fragt  sich  nun  noch,  ob  die  koloniale  Polizeibehörde  berechtigt
  ist,  nach  Massgabe  der  Bestimmungen  der  Strafprozessordnung
  $  453  die  durch  Uebertretung  der  Polizeiverordnungen
verwirkte  Strafe  vorläufig  festzusetzen.  Die  Strafprozessordnung
macht  diese  Befugniss  der  Polizeibehörden  von  einer  landesgesetzlichen
  Bestimmung  abhängig,  die  in  den  Schutzgebieten  vorläufig
noch  nicht  vorhanden  ist.  Eine  solche  ist  aber  auch  gar  nicht
erforderlich.  Denn  nach  dem  Gesetze  über  die  Konsulargerichtsbarkeit,
  welches  in  dieser  Beziehung  auch  auf  die  Schutzgebiete
Anwendung  findet,  tritt  der  Konsul,  also  in  den  Schutzgebieten
der  mit  der  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  betraute  Beamte,  an
die  Stelle  des  Amtsgerichts,  soweit  in  demselben  der  Einzelrichter
  ohne  Zuziehung  von  Schöffen  nach  den  Reichsprozessgesetzen
  thätig  ist.  Der  Amtsrichter  ist  aber  nach  $  447  Str.-Pr.O.
  in  weit  höherem  Masse  als  die  Polizeibehörde  zu  einer
vorläufigen  Straffestsetzung  befugt,  indem  dieselbe  sich  auf  Geldstrafe
  bis  150  Mk.,  Freiheitsstrafe  bis  zu  sechs  Wochen  und
Einziehung  erstreckt.  Dieselbe  Befugniss  steht  in  den  Schutzgebieten
  dem  Gerichtsvorsitzenden  zu,  der  also  in  dieser  Eigenschaft,
wenn  auch  nicht  als  Polizeibehörde  die  Strafe  festsetzen  kann.

Soweit  gegen  einen  Strafbefehl  Widerspruch  erhoben  wurde,
oder  der  Erlass  eines  solchen  unzulässig  ist?”),  hat  das  Gericht

37)  Da  die  Uebertretung  kolonialer  Polizeiverordnungen  mit  Freiheitsstrafe
  bis  zu  drei  Monaten  und  mit  Geldstrafe  in  unbeschränkter  Höhe  bedroht
  werden  kann,  so  ist  die  vorläufige  Straffestsetzung  ausgeschlossen,
wenn  der  Mindestbetrag  der  angedrohten  Strafe  über  sechs  Wochen  Freiheitsstrafe
  und  150  Mk.  Geldstrafe  hinausgeht,  oder  wenn  zwar  eine  geringere
Strafe  im  Mindestbetrage  angedroht  ist,  im  einzelnen  Falle  aber  eine  höhere
Strafe  angemessen  erscheint.