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des  Schutzgebietes  zu  entscheiden.  Seine  Thätigkeit  wird  sich
jedoch  in  der  Regel  auf  die  Feststellung,  ob  die  Uebertretung
einer  Polizeiverordnung  vorliegt,  und  auf  die  Abmessung  der
Strafe  beschränken  müssen.  Eine  Prüfung  der  Rechtsgültigkeit
der  polizeilichen  Vorschrift  ist  nach  Lage  der  Gesetzgebung  nur
in  doppelter  Richtung  möglich.  Es  ist  zu  prüfen,  ob  die  polizeiliche
  Vorschrift  von  dem  zuständigen  Beamten,  d.  h.  von  dem
seitens  des  Reichskanzlers  mit  der  Ausübung  der  Rechtsprechung
für  das  betreffende  Gebiet  betrauten  Beamten  erlassen,  und  ob
die  Vorschrift  überhaupt  polizeilicher  Natur  ist.  Ist  diesen  beiden
Erfordernissen  Genüge  geleistet,  so  ist  jede  polizeiliche  Vorschrift
rechtsgültig,  muss  also  auch  von  den  Gerichten  ihrer  Entscheidung
zu  Grunde  gelegt  werden.

Es  trifft  diese  Kontrolle  der  Gerichte  über  die  Ausübung
der  Polizeigewalt  ebensowohl  hei  Polizeiverordnungen  wie  bei
Polizeiverfügungen  zu.  Denn  beide  fallen  in  gleicher  Weise  unter
den  Begriff  polizeilicher  Vorschriften;  die  Polizeiverordnung  ist
eine  solche  allgemeiner  Natur,  die  Polizeiverfügung  dagegen  für
den  Einzelfall  bestimmt.

Auf  dem  Gebiete  der  Finanzen  kommt  der  Unterschied  zwischen
  Kronschutzgebieten  und  Gesellschaftsschutzgebieten,  der  ın
dem  Justiz-  und  Polizeiwesen  nur  untergeordneter  Natur  ist,
besonders  zur  Geltung.  Beide  sind  daher  hier  gesondert  zu  behandeln.


In  den  Kronschutzgebieten  werden  die  Kosten  der  Verwaltung
  vom  Reiche  bestritten.  Dieselben  müssen  daher  nach  Massgabe
  des  Art.  69  der  Reichsverfassung  jährlich  in  den  Reichshaushaltsetat
  aufgenommen  werden.  Da  jedoch  seit  Erlass  des
Gesetzes  vom  17.  April  1886  die  Kolonialbehörden  zu  reichsgesetzlich
  bestehenden  Einrichtungen  geworden  sind,  so  dürfen
nach  allgemeinen  Grundsätzen  die  zur  Aufrechterhaltung  dieser
Einrichtungen  erforderlichen  Mittel  seitens  des  Reichstages  oder
Bundesrathes  nicht  verweigert  werden,  sondern  sind  in  das  Etatsgesetz
  aufzunehmen.  Es  gilt  dies  ebensowohl  von  schon  bestehenden
  wie  von  noch  zu  begründenden  Kolonien.

Die  Einnahmen,  welche  aus  den  Kronschutzgebieten  gezogen
werden,  sind  Einnahmen  des  Reiches.  Denn  es  ist  kein  anderes
Rechtssubjekt  vorhanden,  dem  diese  Einnahmen  zustehen  könnten,
so  lange  es  besondere  Kolonialverfassungen  noch  nicht  gibt,  vermöge