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deren  die  Schutzgebiete  selbst  die  Eigenschaft  einer  juristischen
Person  erwerben  könnten.  Die  Einnahmen  aus  den  Kronschutzgebieten
  sind  daher  ebenfalls  nach  Art.  69  der  Reichsverfassung
auf  den  Reichshaushaltsetat  zu  bringen,  so  dass  Bundesrath  und
Reichstag  über  die  Verwendung  der  Einnahmen  beschliessen.  Der
Reichskanzler  hat  über  die  Verwendung  dieser  wie  aller  anderen
Einnahmen  des  Reiches  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage
zur  Entlastung  jährlich  Rechnung  zu  legen.  Weitergehende  Rechte
stehen  dagegen  dem  Bundesrathe  und  dem  Reichstage  nicht  zu.
Dieselben  haben  insbesondere  keine  Befugniss,  eine  Vermehrung
oder  Verminderung  der  Einnahmen  aus  den  Schutzgebieten  im
Vergleiche  zum  Vorjahre  zu  verhindern  oder  herbeizuführen.
Hiermit  in  Verbindung  steht  die  Frage  des  Besteuerungsrechtes
  über  die  Schutzgebiete,  die  bei  der  deutschen  kolonialen
Entwicklung  bisher  noch  nicht  zur  Erörterung  gelangt,  aber,  wie
das  Beispiel  Englands  zeigt,  von  der  schwerwiegendsten  Bedeutung
  ist.  Das  englische  Staatsrecht  geht  grundsätzlich  davon
aus,  dass  eine  Besteuerung  lediglich  in  den  Formen  der  ordentlichen
  Gesetzgebung  erfolgen  kann??).  Dieser  Grundsatz  ist  für
die  Kolonien  in  äusserster  Folgerichtigkeit  bis  in  die  kleinsten
Einzelheiten  durchgebildet.  Aus  der  obersten  Gesetzgebung  des
Parlamentes  über  sämmtliche  britische  Kolonien  wird  daher  ein
Recht  der  Besteuerung  derselben  durch  das  Parlament  gefolgert.
Für  die  Kolonien  mit  Repräsentativverfassung  war  jedoch  die
Besteuerung  der  nordamerikanischen  Besitzungen  durch  die  sog.
Stamp  Act,  welche  den  Abfall  Nordamerikas  zur  Folge  hatte,  der
letzte  ernstliche  Versuch  einer  Parlamentsbesteuerung.  Durch  die
sog.  Declaratory  Act,  18  Geo.  III  c.  12,  verzichtete  das  Parlament
  bezüglich  der  Besitzungen  in  Nordamerika  und  Westindien
ausdrücklich  auf  jegliches  Besteuerungsrecht  ausser  zur  Regelung
des  Handels.  In  den  Kolonien  mit  Repräsentativverfassungen
richtet  sich  das  Besteuerungsrecht  nach  diesen,  kann  also  in  der
Regel  nur  ausgeübt  werden  im  Wege  der  kolonialen  Gesetzgebung.
Doweit  die  Kolonien  eine  Repräsentativverfassung  nicht  besitzen,
ist  zu  unterscheiden  zwischen  den  durch  Eroberung  und  Ab-»8)

  Vgl.  Gneist,  Das  englische  Verwaltungsrecht  der  Gegenwart.  3.  Aufl.
Berlin  1884,  Bd.  2,  S.  724  ff.,  und  Gneist,  Gesetz  und  Budget,  konstitutionelle
Streitfragen,  Berlin  1879.