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tretung  einerseits  und  andererseits  den  durch  Besitzergreifung
erworbenen  Gebieten.  Bezüglich  der  durch  Eroberung  und  Abtretung
  erworbenen  Kolonien  wird  aus  völkerrechtlichen  Grundsätzen
  und  aus  dem  Rechte  des  Königs,  das  Reich  zu  vertreten,
ein  Recht  der  Gesetzgebung  und  Besteuerung  durch  den  König
gefolgert.  Es  ist  dies  z.  B.  anerkannt,  als  das  königliche  Besteuerungsrecht
  über  die  westindische  Insel  Grenada  im  Jahre
1774  bestritten  war,  durch  das  berühmte  Urtheil  des  King’s  Bench
in  Sachen  Campell  v.  Hall??).  Bei  dieser  Gelegenheit  wird  der
Grundsatz  ausgesprochen:  „No  question  was  ever  started  before
but  that  the  king  has  a  right  to  a  legislative  authority  over  a
conquered  country:  it  was  never  denied  in  Westminster  Hall,  it
was  never  questioned  in  Parliament“  *°).  Andererseits  ist  für  die
durch  Besitzergreifung  erworbenen  Kolonien  anerkannt:  „In  occupancy
  colonies  the  Crown  cannot  by  virtue  of  its  prerogative,
either  legislate  or  impose  taxes*  *!).  In  diesen  Gebieten  ist  daher
  eine  Besteuerung  nur  im  Wege  der  Parlamentsgesetzgebung
möglich.

Diese  etwas  verwickelten  Verhältnisse  vereinfachen  sich  in
dem  deutschen  Kolonialstaatsrechte  in  hohem  Masse.  Zunächst
ıst  eine  Besteuerung  der  deutschen  Schutzgebiete  im  Wege  der
Reichsgesetzgebung  verfassungsmässig  unzulässig.  Der  Kaiser
würde  nicht  verpflichtet  sein,  ein  diesbezügliches  von  Bundesrath
und  Reichstag  angenommenes  Gesetz  zu  publiciren.  Denn  die
gesetzgebenden  Organe  des  Reichs  sind  nur  innerhalb  des  Bundesgebiets
  berufen,  das  Recht  der  Gesetzgebung  auszuüben.
Anordnungen  über  die  Besteuerung  der  Bewohner  der  Schutzgebiete
  würden  aber  lediglich  für  diese,  nicht  für  das  Reichsgebiet
  ergehen  und  auf  letzteres  keinerlei  rechtliche  Wirkungen
ausüben.  Dass  die  Reichseinnahmen  dadurch  vermehrt  oder  vermindert
  werden  können,  ist  eine  thatsächliche,  aber  keine  rechtliche
  Folge  derartiger  Anordnungen.

Aus  der  Souveränetät  des  Kaisers  über  die  Schutzgebiete  ergibt
  sich  vielmehr  die  unbeschränkte  Finanzhoheit,  insbesondere
das  unbeschränkte  Besteuerungsrecht  desselben.  Dieses  Recht

9%)  Creasy,  Imperial  and  colonial  constitutions  etc.  S.  163  ft.
0)  A.  a.  0.8.  168.
*)A.2.0.8.  69.

Archiv  für  öffentliches  Recht.  IL  1.  4