—  50  —

kann  Beschränkungen  irgend  welcher  Art  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung
  nicht  unterliegen.  Auch  durch  die  Schutzgebiete
selbst  ist  die  Finanzhoheit  des  Kaisers  rechtlich  nicht  beeinflusst,
da  dieselben  koloniale  Vertretungskörper  nicht  besitzen  und  für
absehbare  Zeiten  auch  nicht  besitzen  werden.  Die  Ausübung  der
kaiserlichen  Finanzrechte  wird  in  den  meisten  Fällen  wahrscheinlich
  durch  Erhebung  von  Ausfuhrzöllen  in  den  Schutzgebieten
erfolgen.  Doch  ist  man  hier  über  die  ersten  Ansätze  noch  nicht
hinausgekommen.

Eine  Lücke  bietet  auf  dem  Gebiete  des  Finanzrechtes  das
Fehlen  von  Strafbestimmungen  für  Uebertretungen  etwa  zu  erlassender
  Finanzverordnungen.  Die  entsprechenden  Bestimmungen
  der  Reichsgesetze  sind  einerseits  unzureichend,  da  sie
sich  immer  nur  auf  Zuwiderhandlungen  gegen  einzelne,  in  den
Kolonien  nicht  geltende  Finanzgesetze  beziehen  ;  andererseits
fallen  diese  Bestimmungen  aber  auch  nicht  unter  den  Begriff  der
Reichsstrafgesetze,  welche  allerdings  für  die  Schutzgebiete  in
Kraft  gesetzt  sind.  Denn  die  Strafandrohungen  der  Finanzgesetze
sind  im  Grunde  genommen  gar  keine  Strafgesetze,  sondern  polizeilich
  vorbeugender  Natur.  Sie  sollen  eine  Beeinträchtigung  der
staatlichen  Einnahmen  verhüten.  Dieser  Lücke  in  der  Gesetzgebung
  wird  für  die  Schutzgebiete  nur  durch  Erlass  von  Polizeiverordnungen
  gegen  die  Uebertretung  der  Finanzverordnungen
abzuhelfen  sein.  Denn  jede  Beeinträchtigung  der  Staatseinnahmen
enthält  gleichzeitig  eine  Störung  der  öffentlichen  Ordnung,  die
zu  verhüten,  Sache  der  Polizei  ist.

Für  die  Gesellschaftsschutzgebiete  hat  das  Reich  keinerlei
besondere  Ausgaben  zu  bestreiten.  Denn  der  Schutz  durch  die
kaiserliche  Marine  ist  eine  Wohlthat,  die  im  Nothfalle  allen  im
Auslande  lebenden  Deutschen  und  ihrem  Eigenthum  in  gleicher
Weise  zu  Theil  wird.  Dass  bei  den  Gesellschaftsschutzgebieten
der  Schutz  sich  nicht  nur  auf  die  Person  der  Deutschen,  sondern
auch  auf  das  Gebiet  und  dessen  Einwohner  erstreckt,  fällt  hier
nicht  ins  Gewicht.  Alle  für  die  Verwaltung  der  Schutzgebiete
erforderlichen  Ausgaben  werden  vielmehr  von  den  Gesellschaften
bestritten,  selbst  wenn  die  Organe,  wie  die  für  die  Rechtsprechung
und  in  gewissem  Masse  auch  für  die  Polizei,  durch  den  Reichskanzler
  bestellt  werden.  In  dem  Reichshaushaltsetat  sind  daher
auch  besondere  Ausgaben  für  die  Gesellschaftsschutzgebiete  nicht