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vorgesehen.  Ebenso  wenig  bezieht  das  Reich  aus  diesen  Gebieten
  Einnahmen  irgend  welcher  Art.

Die  Verwaltungskosten  werden  von  den  Gesellschaften  theils
aus  ihrem  im  Inlande  gesammelten  Gesellschaftsvermögen,  theils
aus  dem  Ertrage  der  ihnen  in  den  Schutzgebieten  zustehenden
nutzbaren  Rechte  bestritten.  Der  Schutzbrief  der  Neu-Guinea-Kompanie
  nennt  von  solchen  Befugnissen  ausdrücklich  das  ausschliessliche
  Recht,  in  dem  Schutzgebiete  herrenloses  Land  in
Besitz  zu  nehmen  und  darüber  zu  verfügen  und  Verträge  mit
den  Eingeborenen  über  Land  und  Grundberechtigungen  abzuschliessen.
  Dagegen  enthält  der  Schutzbrief  der  ostafrikanischen
Gesellschaft  eine  solche  allgemeine  Bestimmung  nicht,  sondern
verweist  nur  auf  die  mit  den  einheimischen  Machthabern  geschlossenen
  Verträge,  nach  denen  sich  die  Befugnisse  der  Gesellschaft
  regeln  sollen.  Die  wesentlichen  Einnahmen  der  Gesellschaften
  aus  den  Schutzgebieten  selbst  werden  also  aus  dem
Grundbesitz  und  dessen  Veräusserung  herfliessen.

Ausserdem  steht  einem  Plantagenbau  oder  Handelsbetriebe
durch  die  Gesellschaften  nichts  im  Wege.  Dass  sie  den  Plantagenbau
  für  sich  monopolisiren  können,  was  übrigens  aus  volkswirthschaftlichen
  Gründen  unter  keinen  Umständen  geschehen  wird,
ergibt  sich  schon  daraus,  dass  ihnen  die  ausschliessliche  Verfügung
  über  Grund  und  Boden  der  Schutzgebiete  zusteht  und
dieser  gegen  ihren  Willen  durch  Europäer  nicht  erworben  werden
kann.  Ebenso  können  die  Gesellschaften  für  ihre  Gebiete  ein
Handelsmonopol,  sei  es  allgemein,  sei  es  in  gewissen  Handelszweigen,
  in  Anspruch  nehmen,  für  Ostafrika  allerdings  nur  unbeschadet
  der  Beschlüsse  der  Kongokonferenz  *?),  soweit  das  durch
dieselbe  abgegrenzte  Freihandelsgebiet  in  Betracht  kommt.  Ein
solches  Handelsmonopol  könnte  allerdings  nach  den  Schutzbriefen
jederzeit  durch  kaiserliche  Anordnung  wieder  beseitigt  werden.
Die  Neu-Guinea-Kompanie  hat  von  Anfang  an  die  Absicht  ausgesprochen,
  nicht  selbst  Handel  zu  treiben,  sondern  Angehörige
aller  Staaten  in  gleicher  Weise  zum  Handels-  und  Gewerbebetriebe,
  sowie  zum  Plantagenbau  zuzulassen.

#2)  Die  Generalakte  der  Kongokonferenz,  Art.  5.  —  R.G.Bl.  1885,
8.  215  ff.  —  schliesst  für  das  Freihandelsgebiet  die  Einführung  von  Handelsmonopolen
  und  Privilegien  aus.