Dass  die  Gesellschaften  bisher  durch  die  einheimischen
Herrscher  von  ihren  Unterthanen  erhobene  Abgaben,  die  ihnen
abgetreten  sind,  für  sich  beziehen,  ist  nicht  unzulässig.  Dagegen
steht  den  Gesellschaften  ein  Besteuerungsrecht  gegenüber  Europäern
  nicht  zu,  da  die  Schutzbriefe  von  einem  solchen  nichts
erwähnen.  Nach  dem  Schutzbriefe  der  ostafrikanischen  Gesellschaft
  ist  derselben,  was  das  finanzielle  Gebiet  anbetrifft,  lediglich
die  Ausübung  der  aus  den  vorgelegten  Verträgen  fliessenden
Rechte,  also  der  Rechte  der  einheimischen  Machthaber  übertragen
worden.  Diese  hatten  aber  Regierungsrechte,  insbesondere  ein
Besteuerungsrecht  nur  gegenüber  ihren  eigenen  Unterthanen,  aber
nicht  gegenüber  den  Europäern.  Der  Schutzbrief  der  Neu-Guineas-Kompanie
  gewährt  dieser  von  finanziellen  Befugnissen
lediglich  das  Grunderwerbsmonopol.  Im  übrigen  verpflichtet  er
die  Gesellschaft,  die  nöthigen  staatlichen  Einrichtungen  auf  ihre
Kosten  zu  treffen,  schliesst  also  damit  eine  Führung  der  Verwaltung
  auf  Kosten  der  Europäer,  eine  Besteuerung  derselben,  aus.

Andererseits  steht  aber  einer  Besteuerung  der  Gesellschaftsschutzgebiete
  durch  den  Kaiser  nichts  im  Wege,  wenn  auch  eine
solche  Massregel  politisch  ungerechtfertigt  erscheint,  da  das  Reich
für  die  Gesellschaftsschutzgebiete  keine  Ausgaben  zu  bestreiten
hat.  Denkbar  ist  dagegen  immerhin,  dass  der  Kaiser  für  diese
Gebiete  Zölle  einführt  und  die  sich  daraus  ergebenden  Einnahmen
den  Gesellschaften  als  theilweise  Entschädigung  für  die  Uebernahme
  der  Verwaltungskosten  überweist.  In  Ostafrika  würde
jedoch,  soweit  es  innerhalb  des  Freihandelsgebiets  liegt,  nach
Art.  3  der  Generalakte  der  Berliner  Konferenz  die  Ausschreibung
von  Abgaben  vom  Handelsbetriebe  nur  zur  Deckung  der  Kosten
für  im  Interesse  des  Handels  gemachte  Veranstaltungen  zulässig
  sein.

Auf  kirchlichem  Gebiete  sind  dauernde  Einrichtungen  bis
jetzt  nicht  getroffen.  Eine  Regelung  der  obersten  Grundsätze
über  das  Verhältniss  der  Staatsgewalt  zu  den  einzelnen  Konfessionen
  durch  die  Reichsgesetzgebung  konnte  nicht  erfolgen
wegen  der  verfassungsmässigen  räumlichen  Beschränkung  der
Befugnisse  der  gesetzgebenden  Organe  des  Reiches  auf  das  Reichsgebiet.
  Ebenso  sind  die  im  Inlande  bestehenden  Vorschriften
über  das  Verhältniss  von  Staat  und  Kirche  auf  die  Schutzgebiete
unanwendbar,  da  diese  Vorschriften  nicht  in  das  Gebiet  des  auf